Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine Teilablehnung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Hat das Sozialgericht eine PKH-Gewährung ohne Ratenzahlung lediglich wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt, so ist die Beschwerde gegen eine solche Teilablehnung mit dem Begehren einer niedrigeren Ratenfestsetzung oder der Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
2. Im Übrigen steht bei PKH-Bewilligungen ein Beschwerderecht ausschließlich der Staatskasse, nicht dagegen den Beteiligten zu.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung von Monatsraten. Sie führt vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) das Klageverfahren S 34 KR 1573/17, in dem sie eine Mammareduktionsplastik begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 01.03.2018 der Klägerin PKH gegen Ratenzahlung in Höhe von 68,00 EUR monatlich bewilligt. Gegen den der Klägerin am 05.03.2018 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 21.03.2018 eingelegte Beschwerde. Sie macht Einwände gegen die Anordnung von Ratenzahlung geltend.
II.
Die Beschwerde ist unstatthaft und daher unzulässig.
Seit 01.04.2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Das SG hat eine PKH-Gewährung ohne Ratenzahlung lediglich wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Somit richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen eine (teilweise) PKH-Ablehnung i.S.d. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Denn wenn das Gericht PKH nur gegen Ratenzahlung gewährt, liegt darin eine Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Eine Beschwerde gegen eine solche Teilablehnung mit dem Begehren einer niedrigeren Ratenfestsetzung oder der Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung ist ausgeschlossen (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2016 - L 9 AL 19/16 B -). Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a) SGG sollen Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers von vornherein einer Überprüfung durch das LSG entzogen sein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 04.02.2016 - L 9 AL 19/16 B - und 14.01.2011 - L 20 AS 2026/10 B -).
Eine Statthaftigkeit der Beschwerde kann auch nicht damit begründet werden, dass der Klägerin PKH (gegen Ratenzahlung) gewährt worden ist und sich die Beschwerde deshalb nicht gegen eine PKH-Ablehnung i.S.d. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, sondern gegen eine PKH-Bewilligung richtet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde nicht gegen die Bewilligung von PKH, sondern gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags auf (möglichst) ratenfreie Gewährung von PKH. Im übrigen wäre auch eine gegen eine PKH-Bewilligung erhobene Beschwerde der Klägerin unstatthaft: Bei PKH-Bewilligungen steht ein Beschwerderecht ausschließlich der Staatskasse, nicht dagegen den Beteiligten zu (vgl. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Zivilprozessordnung; vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.07.2008 - L 1 B 23/08 KR -).
Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt ebenfalls keine Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.1978 - 1 RA 11/77 -; LSG Niedersachesn-Bremen a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI11773925 |