Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der angemessenen Heizungskosten des Grundsicherungsberechtigten bei Betrieb einer Gasheizungsanlage - Stromkosten
Orientierungssatz
1. Zur Ausgestaltung der Sätze für den Regelbedarf nach §§ 19 Abs. 1 S. 3, 20 SGB 2 fordert das BVerfG, dass der Gesetzgeber die Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums entsprechend den Bedarfen der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfasst (BVerfG Beschluss vom 23. 7. 2014, 1 BvL 10/12).
2. Zur Ermittlung der angemessenen Stromkosten zum Betrieb einer Gasheizungsanlage kann auf die mietrechtliche Rechtsprechung gebräuchlicher Berechnungsmethoden zurückgegriffen werden (BSG Urteil vom 3. 12. 2015, B 4 AS 47/14 R). Danach sind für Stromkosten 5% der Gasheizkosten in Ansatz zu bringen.
3. Macht der Hilfebedürftige zusätzlich Stromkosten für den Betrieb eines Elektroradiators als Heizung geltend, so hat er deren Notwendigkeit zu belegen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.01.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt höhere Leistungen für den Regelbedarf und Heizkosten aus einer Nachzahlungsverpflichtung für eine Jahresendabrechnung (aus dem Januar 2017) sowie die Übernahme der Kosten für den Betrieb eines Elektroradiators im Kalenderjahr 2017.
Der Kläger bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und bewohnt eine 48 m² große Erdgeschoßwohnung, die mit einer Gaskombitherme (Typ Junkers ZBR 18 - 2 KDE) beheizt wird. Die Küche und der Eingangsbereich der Wohnung verfügen über keinen Heizkörper.
Im Rahmen einer Leistungsbewilligung für das Jahr 2017 (Bescheid vom 30.11.2016) berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf i.H.v. 409 EUR. Die Kosten der Unterkunft einschließlich Nebenkosten wurden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, Heizkosten zunächst in Höhe von monatlich 18,90 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 15.12.2016 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass der Abschlag für Gas 19 EUR monatlich betrage. Nehme man 5 % Betriebsstrom für die Gastherme hinzu, so müssten ihm 19,95 EUR monatlich gewährt werden. Außerdem verlangte er - wie in vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfolglos - die Übernahme der Kosten für die Beheizung mit einem Elektroradiator, den der Kläger nach seinen letzten Angaben dazu nutzt, um die Küche und den Eingangsbereich seiner Wohnung zu beheizen.
Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2017 berücksichtigte der Beklagte für den Januar 2017 Heizkosten i.H.v. 19,95 EUR und ab Februar 2017 infolge eines geänderten Abschlages 28,35 EUR. Dabei berücksichtigte er zusätzlich zu den tatsächlichen Gaskostenabschlägen 5 % hieraus für den Betriebsstrom der Gastherme.
Mit Bescheid vom 21.03.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.11.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger den sich aus der vorgelegten Jahresendabrechnung der Stadtwerke (für Strom und Gas gemeinsam; vom 19.01.2017) errechneten Nachzahlungsbetrag für Gas (betreffend den Zeitraum vom 17.11.2015 bis 31.12.2016) i.H.v. 147,03 EUR. Ein daraufhin geführtes Klageverfahren beim Sozialgericht Düsseldorf (S 35 AS 4756/17) verlief erfolglos. Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2018 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 09.04.2020 (L 12 AS 92/19 NZB) zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2017 wies der Beklagte den weitergehenden Widerspruch des Klägers vom 15.12.2016 als unbegründet zurück. Heizkosten seien in der nachgewiesenen Höhe bewilligt worden. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 19.10.2017 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.02.2017 und vom 26.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2017 zu verurteilen, ihm
1. Leistungen für den Betrieb des Elektroradiators zu gewähren,
2. Leistungen für die Nachzahlung von Gaskosten aus der Jahresendabrechnung für das Jahr 2016 i.H.v. 154,03 EUR zzgl. 5 % zu gewähren und
3. höhere Leistungen für Regelbedarfe zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2018 hat er weiter beantragt,
4. festzustellen, dass die Bescheidungen in Gestalt der strittigen Bescheide und das Handeln Deutschlands nicht in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehen, weil sich die Teilnehmerstaaten in der Schlussakte der KSZE unter VII. dazu verpflichtet haben, dass ihr Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht,
5. die streitgegenständlichen Bescheide/und vorhe...