Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.09.2021; Aktenzeichen S 35 AS 2622/20)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.01.2023; Aktenzeichen B 4 AS 148/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016. Streitig sind insbesondere die Kosten für den Betrieb eines mobilen Elektroradiators.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch nach dem SGB II und bewohnt eine 48 m 2 große Erdgeschoßwohnung, die mit einer Gaskombitherme (Typ Junkers ZBR 18 - 2 KDE) beheizt wird. Die Küche und der Eingangsbereich der Wohnung verfügen über keinen Heizkörper.  .

Im Rahmen einer Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 (Bescheid vom 09.03.2016 in Gestalt des Bescheides vom 22.02.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.10.2016 und 31.01.2017; Bescheid vom 22.12.2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22.02.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.02.2017 sowie in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.09.2016, 31.07.2017 und 07.09.2017; Bescheid vom 23.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.08.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.07.2017) berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf i.H.v. 399 EUR monatlich für das Jahr 2015 und i.H.v. 404 EUR monatlich für das Jahr 2016. Die Grundmiete i.H.v 171,89 EUR monatlich sowie die Nebenkosten i.H.v 83 EUR monatlich wurden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Die Heizkosten übernahm der Beklagte

i.H.v. 24,15 EUR für den Monat Januar 2015, i.H.v. 44,41 EUR für den Monat Februar 2015 (hierin enthalten eine Nachzahlung i.H.v. 20,26 EUR), i.H.v. 18,90 EUR monatlich für die Monate März 2015 bis Dezember 2015 und i.H.v. 19,95 EUR monatlich für das Jahr 2016. In den übernommenen Kosten enthalten waren jeweils die tatsächlichen Gaskostenabschläge zzgl. eines Anteils von 5 % hieraus als Betriebsstrom für die Gastherme.

Die gegen die Bewilligungs- und Änderungsbescheide eingelegten Widersprüche des Klägers, mit denen dieser sich im Wesentlichen gegen die Höhe der übernommenen Heizkosten gewendet hat, blieben nach Anerkennung von 5 % des Gaskostenabschlages als Betriebsstrom für den Betrieb der Gastherme erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 18.07.2016, 12.09.2016, 25.10.2016, 31.07.2017 und 07.09.2017).

Gegen die Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide hat der Kläger verschiedene fristgerechte Klagen bei dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben, die dieses durch Beschluss im Erörterungstermin am 20.03.2017 sowie mit weiterem Beschluss vom 05.04.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem vorliegenden Verfahren verbunden hat (Az. S 35 AS 4489/16 , S 35 AS 3178/16 , S 23 AS 3553/16 , S 46 AS 891/17 ). -

Der Kläger hat sinngemäß vorgetragen, Ziel der erhobenen Klagen sei die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II, die hinsichtlich der Gesetzesgrundlagen, der Höhe des Regelbedarfs, der Verweigerung von Mehrbedarfen und der fehlenden Übernahme der Kosten für den Betrieb des Elektroradiators nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stünden. Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen des Widerspruchsverfahrens hat er ergänzend vorgetragen, im Zeitraum von Januar 2016 bis Juni 2016 habe er insgesamt 209,50 Betriebsstunden für den Radiator gebraucht, im Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015 seien es 181 Stunden gewesen. Der Radiator sei jeweils auf der höchsten Stufe von 1500 W gelaufen. Ergänzend hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter, Frau T. K., seines Bruders O. K. und seines Bruders S. K. vorgelegt, die jeweils bestätigt haben, dass der Kläger zum Beheizen der Wohnung auf den Elektroradiator angewiesen sei.

Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid vom 23.06.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, höhere bedarfsgerechte Leistungen zur Lebenssicherung nach dem Sozialgesetzbuch II zu zahlen,

den Bescheid des Beklagten vom 09.03.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 aufzuheben und Zusatzkosten für den Betrieb einer fahrbaren Elektroheizung (Radiator) zu übernahmen

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 22.02.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31.01.2017 zu verpflichten, dem Kläger höhere Heizkosten zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 22.12.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2016 abzuändern und u.a. höhere Heizkosten zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2020 ( zu dem...

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