Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.11.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren, das auf eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten iHv 297,50 EUR gerichtet ist.
Die Kläger zu 1) und 2) bezogen im Jahr 2019 mit ihrer Tochter, der minderjährigen Klägerin zu 3), vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Beklagte setzte am 22.01.2020 mit drei separaten Bescheiden Erstattungsforderungen gegen die Klägerin zu 1) iHv 898,42 EUR, gegen den Kläger zu 2) iHv 836,47 EUR und gegen die Klägerin zu 3) iHv 352,41 EUR fest. Gegen diese Erstattungsbescheide erhoben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten jeweils gesondert Widerspruch.
Die Bundesagentur für Arbeit mahnte mit drei jeweils separat an jeden Kläger gerichteten Bescheiden vom 10.03.2020 "im Namen des" Beklagten die Zahlung der Erstattungsbeträge an und setzte eine Mahngebühr iHv jeweils 5,00 EUR fest. Grundlage für das Tätigwerden der Bundesagentur für Arbeit war eine am 19.12.2018 zwischen dem Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossene "Zusatzverwaltungsvereinbarung nach § 44b Abs. 4 SGB II" zum Forderungseinzug. Die Durchführung des Forderungseinzuges sowie die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen wurde hiernach bis zum 31.12.2021 nach § 44b Abs. 4 SGB II auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung führt die Bundesagentur für Arbeit den Forderungseinzug im Auftrag und im Namen des Beklagten durch. In § 2 Abs. 2 der Vereinbarung war bestimmt, dass die zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit im Namen des Beklagten handelte. Insoweit wurde sie zum Erlass von Stundungs- und Erlassbescheiden und entsprechenden Widerspruchsbescheiden sowie zur Vertretung im Klageverfahren jeweils im Namen des Beklagten ermächtigt (§ 2 Abs. 2 der Vereinbarung).
Die weiter durch ihren Bevollmächtigten vertretenen Kläger erhoben gegen diese Bescheide mit gesonderten Schreiben vom 06.04.2020 Widerspruch und führten zur Begründung jeweils an, die Forderungen seien aufgrund der gegen die Erstattungsbescheide erhobenen Widersprüche nicht fällig. Die Bundesagentur für Arbeit half den Widersprüchen mit Bescheiden vom 07.05.2020 (Kläger zu 2), 12.05.2020 (Klägerin zu 3) und 26.05.2020 (Klägerin zu 1) ab. Diese Bescheide enthielten jeweils eine Feststellung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eine Kostenentscheidung zugunsten der Kläger.
Mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 29.05.2020 (Klägerin zu 3), 19.06.2020 (Kläger zu 2) und 23.06.2020 (Klägerin zu 1) machte der Bevollmächtigte für jeden der Kläger jeweils Rechtsanwaltskosten iHv 202,30 EUR (Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG iHv 150,00 EUR, Post- u. Telekommunikationspauschale iHv 20,00 EUR, Umsatzsteuer iHv 32,30 EUR) geltend. Mit einheitlichem Bescheid vom 08.07.2020 setzte die Bundesagentur für Arbeit für den Beklagten Anwaltskosten iHv insgesamt 309,40 EUR (Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG iHv 150,00 EUR, Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG iHv 90,00 EUR, Post- u. Telekommunikationspauschale iHv 20,00 EUR, Umsatzsteuer iHv 49,40 EUR) fest. Die Gebühren seien für die Kläger insgesamt nur einmal festzusetzen, weil es sich bei den mit den Widersprüchen angegriffenen separaten Festsetzungen von Mahngebühren insgesamt um eine Angelegenheit iSv § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt habe. Das BSG habe in dem Verfahren B 4 AS 27/13 R entschieden, dass es sich bei Widerspruchsverfahren mehrerer Auftraggeber gegen zeitgleich ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die denselben Lebenssachverhalt beträfen, um eine Angelegenheit handele. Einen von den Klägern am 07.08.2020 erhobenen Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Bundesagentur für Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2020 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Im Kopf des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides findet sich jeweils der Hinweis, der Beklagte habe die Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung des Forderungseinzugs beauftragt und die Entscheidung ergehe aufgrund dieser Beauftragung.
Am 10.09.2020 haben die Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 08.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2020 erhoben und beantragt, die Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten iHv insgesamt 297,50 EUR zu verurteilen. Es handele sich bei den maßgeblichen Widerspruchsverfahren nicht um eine einheitliche Angelegenheit. Die jeweils separate Festsetzung einer Mahngebühr gegen verschiedene Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sei nicht mit dem Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides oder einer abschließ...