Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Streitwerts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über eine vertragsärztliche Honorarforderung

 

Orientierungssatz

1. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Hat die Kassenärztliche Vereinigung die Auszahlung des vom Vertragsarzt geltend gemachten Honorars unter Hinweis auf eine Regressforderung verweigert, so ist für den Streitwert die Höhe der Honorarforderung maßgeblich.

2. Im einstweiligen Rechtsschutz kann eine endgültige Zuweisung der geltend gemachten Forderung nicht erfolgen. Das Interesse des Antragstellers ist allein darauf gerichtet, das einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten, um darüber verfügen zu können. Das wirtschaftliche Interesse wird damit durch den Zeitfaktor Länge des Verfahrens und das Zinsinteresse bestimmt, welches darauf gerichtet ist, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Maßgeblich für den Streitwert ist damit die geschätzte Dauer des Hauptsacheverfahrens und die Höhe des üblichen Zinssatzes für das ausstehende Honorar.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.05.2011 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit S 14 KA 62/11 ER auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin und die Beschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im tenorierten Umfang begründet, die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG›. Das Interesse des Antragstellers war darauf gerichtet, von der Antragsgegnerin einbehaltenes Honorar (eine Regresserstattung i.H.v. 10.685,45 EUR sowie fortlaufende monatliche Honorarabschlagszahlungen aufgrund der vertragsärztlichen Tätigkeit des unter Insolvenzverwaltung stehenden Gemeinschuldners) ausgezahlt zu erhalten. Die Antragsgegnerin hat die Auszahlung unter Hinweis auf eine möglicherweise nach Abschluss eines Plausibilitätsprüfungsverfahrens bestehende Regressforderung, deren Höhe sie auf ca. 150.000,00 EUR geschätzt hat, verweigert.

Da in dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren keine endgültige Zuweisung der geltend gemachten Forderungen erfolgen kann, war das zu berücksichtigende Interesse des Antragstellers allein darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das bis zu einer Höhe von 150.000,00 EUR einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten, um darüber verfügen zu können. Das wirtschaftliche Interesse wird mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse bestimmt (vql, dazu Beschlüsse des Senats vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B -, 28.02.2011 - L 11 KA 63/10 B - und vom 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER und L 11 KA 24/11 B ER -). Das Zinsinteresse ist darauf gerichtet, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Die Länge des Hauptverfahrens schätzt der Senat auf ein Jahr; dabei wird einbezogen, dass die Honorarforderungen versetzt fällig werden, so dass damit auch einer ggf. längeren Verfahrensdauer Rechnung getragen wäre. Angesichts eines Zinssatzes von 10 % ergibt sich somit ein Zinsinteresse von 15.000,00 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 6 l.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 Sozialgerichtsgesetz).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2898768

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