Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise. Zeckenbiss. sachlicher Zusammenhang. Unaufklärbarkeit des Unfallereignisses. Beweislast
Orientierungssatz
Ein Zeckenbiss mit anschließender Borrelioseerkrankung während einer Dienstreise kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn weder die näheren Umstände noch die Handlungstendenz im Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw Unfallereignisses aufklärbar sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.08.2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger will die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall erreichen.
Der Kläger suchte am 29.7.2011 den Durchgangsarzt Dr. L auf. Dort gab er an, am 12.5.2011 auf einer Dienstreise in Berlin gewesen zu sein. Dort sei er womöglich von einer Zecke gebissen worden, in der linken Kniekehle. Er erinnere sich nicht, eine Zecke gesehen oder entfernt zu haben. Wegen andauernder Müdigkeit sei er seit dem 24.6.2011 in hausärztlicher Behandlung. Ein Borreliosetest ergab eine positive Serologie.
In der Unfallanzeige der Arbeitgeberin, der AOK Nordwest, vom 15.9.2011 gab diese an, der Kläger habe an einer dienstlichen Besprechung vom 11.5.2011 bis 13.5.2011 beim AOK Bundesverband in Berlin teilgenommen und sei auf dem Weg vom Hotel dorthin gestochen oder von einer Zecke gebissen worden.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab (Bescheid vom 15.3.2012). Ein Unfallereignis sei nicht bewiesen.
In der Begründung seines Widerspruches vom 9.4.2012 führte der Kläger aus, er habe am 12. und 13.5.2011 an einer Besprechung der Justitiare der Gesellschafter des AOK Bundesverbandes in Berlin teilgenommen. Vom 12. auf den 13.5.2011 habe er im nahegelegenen A. Hotel übernachtet. Am Morgen des 13.5.2011 sei er mit Schmerzen in der Kniekehle links aufgewacht. Es habe eine Rötung und Schwellung dieses Bereiches bestanden. Zwei Einstiche oder Bisse seien erkennbar gewesen. Trotz intensiver Nachforschung habe sich aber keine Zecke oder Ähnliches gefunden. Am 14.5.2011 habe er einen Rückgang der Schwellung beobachtet und sei deshalb nicht zum Arzt gegangen. Wegen andauernder Ermüdungserscheinungen habe er dann am 9.6.2011 den Hausarzt Dr. L aufgesucht. Ein Blutbild sei wohl ohne Befund geblieben. Ein bestehendes Lidflattern habe ein Augenarzt auf eine hohe berufliche Beanspruchung zurückgeführt. In der Folgezeit habe der Kläger an Kraft verloren und fast 10 kg abgenommen und dann am 24.6.2011 erneut den Hausarzt aufgesucht, der ihm wegen akuter Belastungsreaktionen etc. Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Nach einem Vollbad am 14.7.2011 habe sich eine kreisförmige Rötung um die Stelle des Bisses bzw. des Stiches gebildet. Ein am 22.7.2011 gefertigter Laborbefund habe eine aktuelle Borrelieninfektion bestätigt. Eine Antibiotikabehandlung sei begonnen worden. Eine merkliche Besserung sei dann nach zwei Wochen eingetreten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27.9.2012, zugestellt am 21.12.2012, zurück. Es fehle am Vollbeweis eines Zeckenbisses am 12.5.2011. Einen Insektenstich habe sich der Kläger nach lebensnaher Betrachtung auch zu jedem anderen Zeitpunkt und an jedem anderen Ort unbemerkt zuziehen können. Ein Versicherungsfall liege nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 7.1.2013 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben. Das SG hat die Zeugin T I, die Lebensgefährtin des Klägers, die den Kläger auf seiner Dienstreise begleitete, vernommen. Sie hat angegeben, der Kläger sei eines Abends während des Aufenthalts in Berlin ganz aufgebracht zurückgekommen und habe ihr einen roten Fleck gezeigt. Diesen habe sie sich genauer angeguckt, aber einen Stich nicht erkennen können. Der Fleck sei etwa 6 cm groß gewesen, ein Hügel sei nicht erkennbar gewesen. Auch ein Rest von einem Insekt habe sich nicht finden lassen. Der Fleck sei auch nach Wochen nicht weggegangen. Nach einer Weile habe ihr Lebensgefährte eine Interesse- und Antriebslosigkeit entwickelt und an Gewicht verloren. Nach mehreren Wochen - ob es jetzt sechs oder acht Wochen, vielleicht auch drei Monate waren, könne sie nicht sagen - sei der Fleck an derselben Stelle wieder aufgetreten.
Die von der Beklagten befragte Beratungsärztin Dr. W führte unter dem 2.12.2014 aus, die Beschreibung der Zeugin treffe auf eine für einen Zeckenbiss typische Wanderröte nicht zu. Auch beweise der Laborbefund keinen Zeckenbiss am Unfalltag, sondern lasse auch eine Infektion etwa im März oder im Juni 2011 zu.
Der Kläger gab nunmehr an, er sei am Morgen des 12.5.2011 im Hotelbett aufgewacht, es habe sich auf dem Bettlaken in Kniehöhe ein Blutfleck befunden, weil er sich in der Nacht eine Zecke oder ein Insekt im Schlaf weggekratzt habe. Er wisse nicht mit Sicherheit, dass es sich um eine Zecke gehandelt habe, weil er das Laken nicht inspiziert habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.8.2016 abgewiesen. Zur Begründ...