Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. elektronischer Rechtsverkehr. einstweiliger Rechtsschutz. Antragstellung über "E-Mail-to-Fax"-Verfahren nicht formwirksam
Orientierungssatz
Die Einreichung eines Schriftsatzes im "E-Mail-to-Fax"-Verfahren gewährleistet die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person auch nicht besser, als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt (vgl OLG Dresden vom 4.12.2020 - 22 WF 872/20 = MDR 2021, 382).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.02.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet (zum Offenlassen der Zulässigkeit bei Rechtsmittelentscheidungen vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 51 Rn. 13b).
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist wegen Verstoßes gegen zwingende Formvorschriften unzulässig. Der Senat schließt sich daher den Ausführungen der ersten Instanz an und macht sich diese nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Beschwerdevortrag führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die vom Antragsteller nach seinen Angaben per "Internetfax" übersandte, im Programm Outlook erstellte E-Mail, die kein Erstellungsdatum aufweist und keine Unterschrift des Antragstellers erkennen lässt, erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die an einen formwirksamen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen sind. Soweit die Angabe "Internetfax" dahingehend verstanden werden soll, dass es sich um ein sog. "E-Mail-to-Fax"-Verfahren handelte, entspräche dieses weder der Übermittlung per Telefax noch derjenigen eines Computerfaxes und wäre zur Formwahrung ebenfalls nicht ausreichend. Während beim Telefax ein unterschriebenes Original vorliegt und beim Computerfax durch die eingescannte Unterschrift sowie die mit übermittelte Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person willentlich in den Verkehr gebracht wurde, von der sie auszugehen scheint, ist dies beim "E-Mail-to-Fax"-Verfahren nicht in gleicher Weise möglich. Indem das Dokument erst elektronisch per E-Mail oder per Upload zu einem Anbieter übermittelt wird, der den Faxversand vornimmt, ist diese Bewertung nicht in gleicher Weise zuverlässig möglich. Der Anbieter transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen eine fremde Erklärung in seinem Netz, einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Es wandelt vielmehr ein Dokument in das zu übermittelnde technische Format, ohne zuvor zu prüfen, ob das Dokument der Person zugeordnet werden kann, die den Übermittlungsauftrag erteilt hat. Damit ist dieses Verfahren einem Telefax vergleichbar, dem kein Original, sondern lediglich eine Kopie zugrunde liegt, was die Schriftform nicht wahren würde. Daher gewährleistet die Einreichung eines Schriftsatzes im "E-Mail-to-Fax"-Verfahren die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person auch nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt (OLG Dresden Beschluss vom 04.12.2020, 22 WF 872/20, juris Rn. 6; vgl. auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 90 Rn. 5a). Eine einfache E-Mail genügt der Schriftform nicht, da sie nicht die Vorgaben des § 65a SGG erfüllt. Nach § 65a Abs. 3 S. 1 SGG muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, um formwirksam an dem nach § 65a Abs. 1 SGG grundsätzlich zugelassenen elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Sichere Übermittlungswege sind in § 65a Abs. 4 SGG im Einzelnen dargestellt. Diese Anforderungen erfüllt eine einfache E-Mail jeweils nicht. Insofern muss bei Verwendung eines Internetfaxes in Abgrenzung zur Übersendung per einfacher E-Mail sichergestellt sein, dass dieses nicht letztlich nur eine systemwidrige Umgehung der hochgesicherten elektronischen Kommunikationsformen gem. § 65a SGG ermöglichen soll (Hessisches LSG Beschluss vom 13.12.2018, L 6 SF 1/18 DS, juris Rn. 11). Insofern sind hier an Authentizität und Integrität des übermittelten Schriftsatzes höhere Anforderungen zu stellen (Hessisches LSG a.a.O.).
Insofern verbleibt es auch in Ansehung des Beschwerdevortrages dabei, dass das SG in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung von einem nicht formwirksam gestellten Antrag ausgegangen ist. Für das Beschwerdeverfahren kann im Übrigen dahinstehen, wie der Umstand zu werten ist, dass die der Beschwerde beigefügte Antragsschrift nun eine - eingescannte und elektroni...