Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Gegenstandswertfestsetzung. Untätigkeitsklage
Orientierungssatz
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes für eine Untätigkeitsklage mit der der Kläger Anspruch auf Bescheidung seiner Widersprüche gegen Honorarbescheide geltend macht.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Gegenstandswertes für eine Untätigkeitsklage, mit der der Kläger seinen Anspruch auf Bescheidung der Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale 1, 2 und 4/93 sowie 1 und 2/94 geltend machte. Nachdem der Vorstand der Beklagten die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen hatte, erklärte der Kläger die Untätigkeitsklage für erledigt. Seine zugleich erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage hat das Sozialgericht mit Beschluß vom 24.03.1995 abgetrennt. Dieser Rechtsstreit wurde unter dem Az. S 9 Ka 119/95 (SG Dortmund) fortgeführt. Den Gegenstandswert für die Untätigkeitsklage hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 22.01.1996 auf 2390,00 DM festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dies entspreche einem Zehntel des Gegenstandswertes der auf Zahlung höheren Honorars in den vorgenannten Quartalen gerichteten Klage.
Mit der Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, macht der Kläger sinngemäß geltend, bei der Festsetzung des Gegenstandswertes müsse berücksichtigt werden, daß er im vorliegenden Rechtsstreit nicht nur die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung seiner Widersprüche sondern darüber hinaus die Honorierung der Leistungen des ambulanten Operierens nach einem höheren Punktwert begehrt habe.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) werden im Verfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --) die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet. Dieser ist, weil im sozialgerichtlichen Verfahren kein Wertvorschriften vorgesehen sind und er sich auch nicht aus dem sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Kostenordnung ergibt unter ergänzender Heranziehung des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Davon ausgehend hat das Sozialgericht Dortmund die aus dem Antrag des Klägers sich ergebende Bedeutung, also das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkung zutreffend mit 2390,00 DM festgesetzt.
Der Senat sieht es ebenfalls als angemessen an, den Gegenstandswert für die Untätigkeitsklage auf ein Zehntel des Gegenstandswertes der auf höhere Honorierung der ärztlichen Leistungen des Klägers in den vorgenannten Quartalen gerichteten Anfechtung- und Leistungsklage festzusetzen. Hierdurch wird berücksichtigt, daß der Kläger mit der Untätigkeitsklage lediglich seinen Anspruch auf Bescheidung seiner Widersprüche durchsetzen wollte und das auf höhere Honorierung seiner ärztlichen Leistungen gerichtete Begehren mit der Anfechtungs- und Leistungsklage weiterverfolgte. Das letztere Rechtsschutzbegehren hat das Sozialgericht Dortmund verfahrensmäßig von der Untätigkeitsklage abgetrennt. Für dieses Verfahren hat das Sozialgericht mit Beschluß vom 26.02.1996 den Gegenstandswert auf 21381,30 DM festgesetzt (S 9 Ka 256/95).
Dieser Beschluß ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen