Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Rechtsschutzinteresses für ein Rechtsmittel bei zwischenzeitlich aufgehobenem Verwaltungsakt
Orientierungssatz
1. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ein eingelegtes Rechtsmittel ergibt sich im Allgemeinen ohne Weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelführers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist.
2. Trotz Vorliegens der formellen Beschwer fehlt ein Rechtsschutzinteresse, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird. Unnütz ist ein Rechtsmittel dann, wenn die weitere Rechtsverfolgung dem Rechtsmittelführer keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringt.
3. Entfaltet ein ergangener Sanktionsbescheid nach dessen Aufhebung keine Rechtswirkung mehr, so ist der mit der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsmittels angestrebte Zweck entfallen. Damit hat eine gegen den erledigten Verwaltungsakt erhobene Klage keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil mehr.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.04.2013 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Bis zum 28.02.2013 bezog der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Durch Bescheid vom 23.01.2013 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ab. Der Umzug sei zwar notwendig, die neue Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners sei aber unangemessen i.S.v. § 22 Abs. 4 SGB II. Die Wohnung, die der Antragsteller anmieten wolle, sei nach den Feststellungen des Antragsgegners hinsichtlich der Mietaufwendungen, d. h. des geforderten Heizkostenabschlags unangemessen. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragsgegners vom 19.03.2013 gegen den Bescheid vom 23.01.2013 als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Klage S 31 AS 1343/13.
Durch Bescheid vom 03.12.2012 stellte der Antragsgegner fest, dass sich das Arbeitslosengeld II für den Antragsteller in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 um 60 % des für den Antragsteller maßgebenden Regelbedarfs mindert. Durch weiteren Bescheid vom 18.02.2013 stellte der Antragsgegner fest, dass das Arbeitslosengeld II für den Antragsteller in einer weiteren Stufe um 100 % für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.05.2013 gemindert wird. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Klage S 31 AS 1344/13.
Zum 01.03.2013 zog der Antragsteller nach P um. Durch Bescheid vom 26.03.2013 bewilligte das Jobcenter S dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06. bis 31.08.2013 in Höhe von 765,79 EUR mtl. (390,79 EUR Regelbedarf inkl. Mehrbedarf + 375,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Laut vorgelegtem Mietvertrag vom 01.03.2013 beträgt die Grundmiete für die Wohnung B 00, P 290,00 EUR mtl. sowie die Betriebskostenvorauszahlung 85,00 EUR mtl.
Durch Bescheid vom 10.04.2013 nahm der Antraggegner den Bescheid vom 18.02.2013 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Mit Bescheid vom 12.04.2013 bewilligte das Jobcenter S dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 30.04.2013 in Höhe von 536,69 EUR mtl. sowie für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.08.2013 in Höhe von. 765,79 EUR mtl. Von dem Gesamtbedarf in Höhe von 765,79 EUR mtl. zog er für die Monate März und April 2013 einen Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen i.H.v. 229,20 EUR ab.
Am 22.03.2013 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Bescheide vom 23.01.2013 und 18.02.2013 beim Sozialgericht Aachen begehrt. Durch Beschluss vom 05.04.2013 hat das Sozialgericht Aachen den Rechtsstreit an das Sozialgericht Köln verwiesen.
Durch Beschluss vom 15.04.2013 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 17.04.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17.04.2013 beim Sozialgericht Köln Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und nach §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil für das Begehren des Antragstellers kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 18.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 sowie die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II mit Bescheid vom 23.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013. Durch die Ablehnun...