Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Ausschluß. Neurologe. psychiatrische Leistung. fachfremde Leistung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Der im EBM 1996 vorgesehene Ausschluß der Ärzte für Neurologie von der Erbringung und Abrechnung psychiatrischer Leistungen nach dem Kapitel G Abschn 2 ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil diese Leistungen fachfremd sind. Diese vorgenommenen Änderungen in der Fachgebietsabgrenzung sind durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt und rechtfertigen daher einen Eingriff in das Grundrecht des Vertragsarztes auf freie Berufsausübung. Ein Eingriff in eigentumsrechtlich geschützte Positionen ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand ebenfalls nicht erkennbar.
Gründe
Die Kostengrundentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 2. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Der Antragsgegnerin ist die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie ihrem Begehren teilweise entsprochen hat. Aus dem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin vom 15.03.1996 geht hervor, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin gestattet, im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1996 Leistungen nach Kapitel G II des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung (EBM 1996) zu erbringen und abzurechnen. Die Antragstellerin beansprucht im vorliegenden Verfahren, diese Leistungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erbringen und abrechnen zu dürfen. Angesichts der Geltungsdauer der von der Antragsgegnerin zugestandenen Abrechnungsgenehmigung für ein halbes Jahr und angesichts einer zu prognostizierenden Dauer des Hauptsacheverfahrens von ca. 1 Jahr beträgt die Kostenquote zu Lasten der Antragsgegnerin 1/2. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin Anlaß für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegeben hat. Zwar wäre es der Antragsgegnerin wohl nicht möglich gewesen, die mit Schreiben vom 15.03.1996 bekanntgegebene Vereinbarung mit den Landesverbänden der Krankenkassen bereits früher abzuschließen. Indessen hätte sie aber alle nordrheinischen Neurologen über die diesbezüglich schwebenden Vertragsverhandlungen unterrichten müssen oder jedenfalls die Antragstellerin auf deren Anfrage vom 15.12.1995 entsprechend bescheiden müssen. Dies hätte aller Voraussicht nach das vorliegende Verfahren überflüssig gemacht.
Demgegenüber hat die Antragstellerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin für beide Rechtszüge zu erstatten, da sie auch im Beschwerdeverfahren die Abrechnungsbefugnis über den 31.07.1996 hinaus erstrebte. Überdies hat der Antrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen nach dem Kapitel G 2 EBM 1996 nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der im EBM 1996 vorgesehene Ausschluß der Ärzte für Neurologie von der Erbringung und Abrechnung psychiatrischer Leistungen nach dem Kapitel G 2 ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil diese Leistungen fachfremd sind. Bereits mit der Beschwerdeentscheidung vom 20.05.1996 (L 11 SKa 3/96) hat der Senat einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Vertragsarztes aus Artikel 12 Abs. 1 i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verneint. Die in Kapitel G 2 EMB 1996 vorgenommenen Änderungen in der Fachgebietsabgrenzung sind nämlich durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt und rechtfertigen daher einen Eingriff in das Grundrecht des Vertragsarztes auf freie Berufsausübung. Insbesondere garantiert das Grundrecht der Berufsfreiheit dem Vertragsarzt keine bestimmten Mindestumsätze und keine Festschreibung eines bestimmten Einkommensniveaus. Der EBM hat sich nicht individuellen Praxisstrukturen anzupassen, er will und darf vielmehr (auch) steuernd auf die vertragsärztliche Tätigkeit einwirken. Ein Eingriff in eigentumsrechtlich geschützte Positionen, die in der Vergangenheit begründet worden sind, ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand ebenfalls nicht erkennbar. Ob hieraus hergeleitet werden könnte, daß die die Antragstellerin betreffende Änderung der Fachgebietsabgrenzung in Kapitel G 2 EBM 1996 jedenfalls nicht ohne Übergangsregelungen zum 01.01.1996 vorgenommen werden durfte, kann letztlich dahinstehen, da die Antragsgegnerin die Leistungserbringung und Abrechnung bis zum 30.06.1996 (nachträglich) gestattet hat. Im übrigen hat es der Senat im Beschluß vom 20.05.1996 (L 11 SKa 3/96) als ausreichend angesehen, daß infolge zahlreicher Veröffentlichungen der Fachpresse seit Jahresbeginn 1995 sowie insbesondere durch die vollständige Veröffentlichung der Neuregelungen des Abschnittes G 2 in der Beilage zu Heft 39 des Deutschen Ärzteblattes vom 26.09.1996 der dort betroffene Arzt in den Stand gesetzt war, sich rechtzeitig in seinem Behandlungsverhalten auf die Änderungen einzustellen. Dies gilt auch hier.
Dieser Beschluß ist mit der Beschw...