Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Vertragsarztrecht. einheitlicher Bewertungsmaßstab. psychiatrische Leistung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Überprüfung der Regelungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) auf ihre Rechtmäßigkeit unterliegt lediglich im Rahmen von Abrechnungsstreitigkeiten der inzidenten gerichtlichen Überprüfung (vgl BSG vom 1.7.1992 - 14a/6 RKa 1/90 = BSGE 71, 42). Im Sozialgerichtsprozeß ist ein Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle untergesetzlicher Regelungen nicht vorgesehen.
2. Einem Vertragsarzt drohen keine schweren, nicht anders als durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abwendbaren Nachteile, wenn ihm zugemutet wird, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über seinen Antrag auf Abrechnungsgenehmigung keine Leistungen nach EBM-Ä Kap 6 Abschn II zu erbringen, und die Abrechnungsfähigkeit psychiatrischer Leistungen nach EBM-Ä Kap 6 Abschn III bzw nach EBM-Ä Kap 6 Abschn IV bzw nach EBM-Ä Nr 14 gegeben ist.
3. Zur Verfassungsmäßigkeit der EBM-Ä Kap 6 Abschn II.
Tatbestand
Der Antragsteller ist als Arzt mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie in K niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er wendet sich mit dem am 21.12.1995 gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die zum 01.01.1996 in Kraft getretenen Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM '96) im Abschnitt G II. Danach sind die Leistungen dieses Abschnitts (Ziffern 820 - 849) nur für Ärzte mit den Gebietsbezeichnungen Nervenarzt, Psychiater, Kinder- und Jugendpsychiater berechnungsfähig.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Neufassung des EBM '96 verstoße gegen die Besitzstandsgarantie, weil sie den bisher zur Leistungserbringung berechtigten Ärzten die Qualifikation abspreche. Er behandele seit längerem 8 teilweise schwer seelisch kranke Patienten im Rahmen einer Gruppentherapie, deren Ende nicht absehbar sei. Ein Abbruch der Therapie könne zu Gefahren für Leib und Leben der Patienten führen. Daher müsse gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) die Rechtswidrigkeit der Änderungen in Abschnitt G II des EBM '96 festgestellt und die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet werden, die von ihm im Rahmen der seit Juni 1995 durchgeführten Gruppentherapie erbrachten Leistungen als sachlich-rechnerisch richtig anzuerkennen und zu honorieren.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat vorgebracht, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zu, soweit er die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Regelungen des EBM '96 begehre. Jedenfalls könne ein solcher Anspruch nicht ihr gegenüber geltend gemacht werden können. Die im Abschnitt G II des EBM '96 aufgeführten Leistungen dürften nach der Weiterbildungsordnung nur von den dort genannten Facharztgruppen abgerechnet werden. Jedoch könne der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu 2) einen Antrag auf Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen des Abschnitts G II stellen, über den nach Maßgabe der Nr. 7 Abs. 5 der Ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM (Deutsches Ärzteblatt 1995, Heft 51/52, S. C-2323 - C-2324) entschieden werde. Im übrigen könne der Antragsteller Leistungen der Gruppentherapie nach Abschnitt G IV des EBM '96 abrechnen.
Die Antragsgegnerin zu 2) meint, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die Antragsgegnerin zu 2) mit dem Klammerzusatz "Bezirksstelle K" und deren Anschrift in K bezeichnet habe. Im übrigen habe der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Mit Beschluß vom 10.01.1996 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, daß er bei einem Abbruch der Gruppentherapie selbst existentiell betroffen sei. Vielmehr sei seinen Angaben zu entnehmen, daß er bis zu einer Entscheidung im Abrechnungsstreit weiter therapieren könne. Im übrigen habe die Antragsgegnerin zu 1) einen Weg aufgezeigt, wie er weiter therapieren könne.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, sein Ruf als Arzt werde dauerhaft ruiniert und er selbst in der beruflichen Existenz gefährdet, wenn er die streitigen Leistungen nicht mehr erbringen dürfe. Ferner entstünden bei einem Abbruch der Gruppentherapie Gefahren für seine psychisch gefährdeten Patienten. Er habe seit Jahresbeginn eine weitere Gesprächsgruppe eröffnet und behandle inzwischen fast die Hälfte seiner Patienten in der Gruppentherapie. Er verfolge dabei sein Konzept einer ambulanten berufsbegleitenden psychosomatischen Rehabilitation. Die im ersten Quartal 1996 abzurechnenden Leistungen nach dem Kapitel G II würden voraussichtlich 1/3 des Praxisumsatzes ausmachen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Sozialgerichts Köln vom 10.01.1996 abzuändern und nach seien Anträgen im ...