Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.02.2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26.01.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.01.2007 wird angeordnet. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 12.01.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.11.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen dem Grunde nach zur Hälfte.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Arbeitslosengeld-II-Bewilligungsbescheides und nimmt die Antragsgegnerin auf Kostenübernahme für eine Ausbildung zur Physiotherapeutin in Anspruch. Sie begehrt ferner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit über den 31.03.2007 hinaus.

Die 1983 geborene Antragstellerin studierte von Oktober 2003 bis September 2005 an der S-Universität C die Fächer Anglistik und Philosophie. Während des Studiums erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von zuletzt monatlich 530,00 Euro. Nach Abbruch ihres Studiums meldete sie sich bei der Antragsgegnerin arbeitsuchend und erhielt durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin bewohnt gemeinsam mit einem Bekannten (B.) eine Wohnung in C. Ihre Eltern wohnen ebenfalls in C.

Die Antragsgegnerin bewilligte zuletzt für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 453,39 Euro, wobei sie das von den Eltern der Antragstellerin weitergeleitete Kindergeld anrechnete (Bescheid vom 05.09.2006).

Aufgrund eines Vorschlages der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Betreuung Akademiker - nahm die Antragstellerin am 01.12.2006 eine Ausbildung zur Physiotherapeutin, die zum 30.11.2009 endet und mit einer staatlichen Prüfung abschließt, bei dem Institut "... Dr. T" in S auf. Die monatlichen Kosten hierfür belaufen sich auf 396,00 Euro. Einen Förderungsantrag nach dem BAföG lehnte die Stadt C - Schulverwaltungsamt - ab, weil die Antragstellerin ihr vorangegangenes Studium nach vier Fachsemestern abgebrochen habe, ohne dass hierfür ein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG zu erkennen sei (Bescheid vom 04.01.2007).

Die Antragstellerin hob den Bewilligungsbescheid vom 05.09.2006 für die Zeit ab 01.01.2007 auf und führte aus, dass die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin wegen der Aufnahme der schulischen Ausbildung weggefallen sei (Bescheid vom 12.01.2007). Mit dem Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, dass ihr die Ausbildung, deren Finanzierung vor Beginn völlig ungeklärt gewesen sei, von der Mitarbeiterin O (O.) vermittelt worden sei. Eine Aufklärung über Förderungsmöglichkeiten (Bildungsgutschein) habe O. nicht vorgenommen. Ihr sei ein Fall bekannt, in dem einem Auszubildenden ein Bildungsgutschein für eine Ausbildung zum Ergotherapeuten ausgehändigt worden sei. Vor diesem Hintergrund ergebe sich eine Ungleichbehandlung. Die Antragsgegnerin hat hierzu mitgeteilt, dass die Antragstellerin von ihr ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Förderung nicht erfolgen könne.

Die Antragstellerin hat mit dem am 13.02.2007 bei dem Sozialgericht erhobenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes daran festgehalten, dass sie von der Antragsgegnerin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, einen Bildungsgutschein zu erhalten. Sie sei vollkommen mittellos und befinde sich zwischenzeitlich mit ihren Mietzahlungen im Rückstand. Auch im Hinblick auf die an die Berufsfachschule zu entrichtenden Gebühren seien Rückstände aufgetreten.

Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die weitere Gewährung von Leistungen nach dem SGB II daran scheitere, dass die Antragstellerin eine Ausbildung, die dem Grunde nach nach den Regelungen des BAföG förderungsfähig sei, absolviere. Anhaltspunkte für einen Härtefall seien nicht zu erkennen. Eine Kostenübernahme für die Ausbildung komme nicht in Betracht, weil eine Ausbildung zur Physiotherapeutin nicht in den Bildungszielplan aufgenommen worden sei. Abgesehen davon habe sie - die Antragsgegnerin - die Ausbildung nicht vermittelt, sondern vielmehr ausdrücklich davon abgeraten.

Mit Beschluss vom 21.02.2007 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.01.2007 hinsichtlich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vor dem 16.01.2007 angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Soweit der Antrag dahin ausgelegt werde, dass die Antragstellerin auch Leistungen zur...

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