Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Abendrealschule
Orientierungssatz
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind beim Besuch der Abendrealschule im Umfang von wöchentlich 24 Stunden nach § 7 Abs. 5 SGB 2 ausgeschlossen, da diese Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig ist; dies gilt auch, wenn der Antragsteller auf Grund seines Alters keine Leistungen nach dem BAföG erhält.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 13.02.2007 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem 1973 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 29.08.2006 für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 593,14 Euro nach dem SGB II. Seit dem 01.12.2006 ist er im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit (1-Euro-Job) mit 30 Stunden pro Woche bei der X e. V. beschäftigt. Ab dem 05.02.2007 besucht er die Abendrealschule in B. Nach Auskunft der Schule handelt es sich hierbei um das zweite von insgesamt vier Fachsemestern. Die Ausbildung wird voraussichtlich im Juni 2008 (Ende des vierten Semesters) enden. Mit Bescheid vom 10.01.2007 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II gemäß § 48 SGB X ab dem 05.02.2007 ganz auf, weil die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) grundsätzlich förderungsfähig sei. Mit Bescheid vom selben Tage bewilligte sie dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2007 bis 04.02.2007 Leistungen in Höhe von 79,08 Euro.
Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (S 15 AS 25/07).
Zuvor hatte der Antragsteller am 02.02.2007 mit dem Begehren, ihm ab Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in voller Höhe zu zahlen, vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Er erhalte keinen Leistungen nach dem BAföG, weil er bei Beginn der Ausbildung bereits über 30 Jahre alt gewesen sei. Er sei auf die Leistungen der Antragsgegnerin angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass er seine Berufsausbildung aufgebe, um Leistungen der Antragsgegnerin zu erhalten.
Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass nach der eindeutigen Rechtslage für die Zeit ab dem 05.02.2007 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr bestehe. Der Antragsteller nehme nicht nur an einer Teilzeit-Ausbildung teil, sondern seine Wochenstundenzahl belaufe sich auf mehr als 20 Stunden.
Mit Beschluss vom 13.12.2007 hat das SG Aachen die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller über den 04.02.2007 hinaus vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis Ende Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten auferlegt. Auf die Beschlussgründe wird verwiesen.
Gegen den ihr am 15.02.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 07.03.2007 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller in der zurzeit besuchten Klasse 2b der Abendrealschule wöchentlich 24 Stunden Unterricht erhält. Bei einer Unterrichtszeit von mindestens 20 Wochenstunden sei im Hinblick auf erforderliche Vor- und Nachbereitung regelmäßig von einem zeitlichen Aufwand des Schülers von mindestens 40 Stunden in der Woche für das Durchlaufen der Ausbildung auszugehen. Aus dem beigefügten Bestätigungsschreiben der Stadt Aachen - Jugendamt, Amt für Ausbildungsförderung - sowie der Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom 11.06.2002 ergebe sich, dass bei Unterrichtseinheiten von mindestens 20 Wochenstunden auch bereits im 1. Semester der Abendrealschule von der Förderungsfähigkeit nach dem BAföG auszugehen sei und ab dem ersten Semester der vom Antragsteller besuchten Abendrealschule ein Anspruch nach dem BAföG bestehe, sofern mehr als 20 Wochenstunden Unterricht erteilt werden. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die Rundverfügung des ehemaligen Landesamtes für Ausbildungsförderung NRW vom 17.11.1999 beigefügt, wonach die Anforderung einer geregelten Berufstätigkeit bei Aufnahme in die Abendrealschule inzwischen überholt und förderungsrechtlich ohne Belang ist.
In Ausführung des Beschlusses vom 13.02.2007 (S 15 AS 19/07 ER) hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 05.02.2007 bis 28.02.2007 in Höhe von 514,06 Euro und für den Monat März in Höhe von 593,14 Euro (Bescheid vom 21.02.2007) sowie für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.06.2007 ebenfalls in Höhe von monatlich 593,14 Euro gewährt (Bescheid vom 15.03.2007).
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Streitgegenständlich is...