Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller über den 04.02.2007 hinaus vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis Ende Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.

Der im Jahre 1973 geborene Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin bis einschließlich Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 593,14 EUR monatlich. Seit 01.12.2006 ist er im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit (1-EURO-Job) mit 30 Stunden pro Woche beschäftigt und erhält hierfür eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von ca. 120 EUR pro Monat. Ab 05.02.2007 besucht er die Abendrealschule. Nach Auskunft der Schule handelt es sich hierbei um das zweite von insgesamt vier Fachsemestern. Die Ausbildung wird voraussichtlich im Juni 2008 (Ende des vierten Semesters) beendet sein. Mit Bescheiden vom 10.01.2007 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II gemäß § 48 SGB X ab dem 05.02.2007 ganz auf, weil die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) grundsätzlich förderungsfähig sei (§ 7 Abs. 5 S. 1 SGB II); Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2007 bis 04.02.2007 wurden in Höhe von 79,08 EUR bewilligt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen S 00 AS 00/00 Klage erhoben.

Am 02.02.2007 hat der Antragsteller das erkennende Gericht angerufen mit dem Begehren, ihm ab Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in voller Höhe zu zahlen. Er trägt vor, er erhalte keine Leistungen nach dem BAföG, da er bei Beginn der Ausbildung bereits über 30 Jahre alt gewesen sei. Er sei im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit tätig und stehe ansonsten dem Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung. Er sei auf die Leistungen der Antragsgegnerin angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass er seine Berufsausbildung aufgebe um Leistungen der Antragsgegnerin zu erhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass nach der eindeutigen Rechtslage für die Zeit ab dem 05.02.2007 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr bestehe. Der Antragsteller nehme nicht nur an einer Teilzeit-Ausbildung teil, sondern seine Wochenschulstundenzahl belaufe sich auf sich auf 22. Zeit und Arbeitskraft des Antragstellers würden unter Einrechnung entsprechender Wegezeiten und Zeiten der Vor- und Nachbereitung daher überwiegend durch die Schulausbildung in Anspruch genommen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist zulässig und begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller für das zweite Fachsemester der Abendrealschule einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Ein Anspruch des Antragstellers ist nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Hiernach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderunsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG wird die Ausbildungsförderung zwar geleistet für den Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 S. 1 BAföG). Während Abs. 1 den tatsächlichen "Besuch" der Ausbildungstätte zur Förderungsvoraussetzung erklärt, betrifft Abs. 5 S. 1 ein Merkmal der Ausbildung selbst. Abs. 5 S. 1 schließt die Förderungsfähigkeit von Ausbildungsgängen deshalb dann aus, wenn nach deren Ausbildungskonzept die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildende...

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