Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Einlagerungskosten durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Im Rahmen der Gewährung von Leistungen des SGB 2 kann ein Anspruch auf unterkunftsbezogene Leistungen für die Anmietung zusätzlichen Lagerraumes bestehen, wenn der Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist. Die Gewährung setzt voraus, dass die Unterkunftskosten unter Einschluss der Kosten für die Anmietung dieses Lagerraumes angemessen sind.
2. Überschreiten die vom Leistungsträger des SGB 2 aufgewendeten Unterkunftskosten deutlich das angemessene Maß, so lassen sie keinen Spielraum für die Gewährung weiterer Leistungen zwecks Anmietung von Lagerraum zur Einlagerung persönlicher Gegenstände.
3. § 16 Abs. 2 S. 1 SGB 2 enthält eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art. Diese stehen im Ermessen des Leistungsträgers. Eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung durch einstweiligen Rechtsschutz kommt infolgedessen nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.08.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin B im Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme von Einlagerungskosten nach Zwangsräumung einer Wohnung.
Der Antragsteller bewohnte in der Vergangenheit seit dem 01.10.2005 eine zum 01.07.2001 angemietete 5-Zimmer-Wohnung von 144 qm zu monatlichen Aufwendungen für Grundmiete, Betriebskosten und Nebenkostenabschlag von 926,80 Euro.
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bewohnte der Antragsteller diese Wohnung zusammen mit einer später am 01.12.2007 ausgezogenen Partnerin.
Die Antragsgegnerin sah den Antragsteller und seine Partnerin als Bedarfsgemeinschaft an und bewilligte mit Bescheid vom 16.03.2007 Leistungen ab dem 22.12.2007 in Berücksichtigung der vollen Unterkunftskosten unter Anrechnung von Einkünften der Partnerin. Mit Schreiben vom 16.03.2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 343,80 Euro seien angemessen. Die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten würden nur für 6 Monate getragen.
Die Antragsgegnerin übernahm die tatsächlichen Unterkunftskosten für 6 Monate und bewilligte für Zeiten danach Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der von ihr als angemessen angesehenen Unterkunftskosten für 2 Bewohner in Höhe von 340,80 Euro.
Nach dem Auszug der Partnerin bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II als Einzelperson und forderte ihn mit Schreiben vom 11.12.2007 auf, die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten von 926,80 Euro auf die für eine Einzelperson als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten von 257,85 Euro abzusenken.
Ab dem 01.07.2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II nur unter Ansatz der von ihr für eine Einzelperson als angemessen angesehen Unterkunftskosten von insgesamt 349,85 Euro (Grundmiete 177,30 Euro, Heizkosten 92,00 Euro, Nebenkostenvorauszahlung 80,55 Euro).
Für die angekündigte Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wurde dem Antragsteller ab Februar 2008 Einstiegsgeld bewilligt, ein Antrag auf Fortzahlung des Einstiegsgeldes über Januar 2009 hinaus dagegen abgelehnt (Bescheid vom 18.02.2009, Widerspruchsbescheid vom 08.06.2009).
Zwei Eilanträge auf Übernahme der Mietschulden, die zwischenzeitlich zu fristloser Kündigung und Erhebung der Räumungsklage durch den Vermieter geführt hatten, blieben erfolglos (Beschluss des LSG NRW vom 27.04.2009 - L 12 B 20/09 AS ER -, Beschluss des SG Duisburg vom 24.08.2009 - S 31 AS 293/09 -). Mit Urteil vom 17.06.2009 wurde der Antragsteller zur Räumung seiner Wohnung verurteilt, die Räumung wurde am 26. und 27.08.2009 durchgeführt.
Am 21.08.2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen für die Einlagerung seines Hausrats in Höhe von 3.456,95 Euro sowie beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Übernahme dieser Kosten zu verpflichten. Mit Beschluss vom 25.08.2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller hat hiergegen am 07.09.2009 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller das Ziel, die Antragsgegnerin zur einstweiligen Übernahme der Einlagerungskosten für die Aufbewahrung des Gutes aus der geräumten Wohnung in einer Halle zu verpflichten. Hierzu legt er eine am 26.08.2009 geschlossene Vereinbarung über ...