Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.09.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer ambulanten Psychotherapie.
Die am 00.00.1984 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Am 05.04.2016 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass sie bis Oktober 2015 eine Psychotherapie bei einer nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychotherapeutin durchgeführt habe, welche von ihrer vorherigen Krankenkasse bewilligt worden sei. Nun benötige sie erneut eine Psychotherapie und wolle wieder zu dieser Behandlerin. Die Beklagte erwiderte, dass bei einem Neuantrag das Gutachterverfahren durchgeführt werden müsse. Dabei werde auch geprüft, ob eine Therapie durch einen zugelassenen Behandler möglich sei. Das Ergebnis sei völlig offen.
Im Nachgang zu dem Telefonat übersandte die Beklagte der Klägerin am gleichen Tag zwei Informationsschreiben. Mit dem Schreiben "Informationen zur ambulanten Psychotherapie" wies die Beklagte darauf hin, dass Psychotherapien bei einem zugelassenen Psychotherapeuten oder Arzt übernommen würden. Für die Suche nach zugelassenen Psychotherapeuten wurde auf die Therapieplatzvermittlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und auf die Suchmöglichkeiten auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung und wegen etwaiger Wartezeiten auf die Psychiatrischen Institutsambulanzen, beispielsweise des Klinikums F, hingewiesen. Vor Beginn der eigentlichen psychotherapeutischen Behandlung müsse ein schriftlicher Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden, da diese Leistung genehmigungspflichtig sei. Unter Bezugnahme auf das geführte Telefonat wurde dringend empfohlen, die mitgeteilten Suchmöglichkeiten zu nutzen, da der Ausgang des Antragsverfahrens für eine außervertragliche Psychotherapie im Sinne des § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) völlig offen sei. In dem Informationsschreiben "Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren § 13 Absatz 3 fünftes Sozialgesetzbuch" heißt es wörtlich "Sollte sich trotz Inanspruchnahme der PIA und vergeblicher Suche nach Therapeuten mit Kassenzulassung keinerlei Behandlungsmöglichkeit für Sie ergeben, kann im Ausnahmefall eine außervertragliche Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren geprüft werden, wenn der Beginn der psychotherapeutischen Behandlung unaufschiebbar ist. Bitte führen Sie eine Liste mit allen telefonischen Kontakten mit Namen des Psychotherapeuten, Anrufdatum und Wartezeit auf einen freien Therapieplatz (mindestens 10 Therapeuten). Lassen Sie sich auch auf ggf. vorhandene Wartelisten der Therapeuten setzten ".
Am 09.05.2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Psychotherapie im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens. Sie übersandte eine auf den 21.04.2016 datierte Liste mit neun Therapeuten, die keine freien Plätze in den nächsten sechs Monaten und darüber hinaus hätten, und weiterer vier Therapeuten, die nicht auf einen Anruf oder eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter reagiert hätten. Unterhalb dieser Liste und des Datums waren handschriftlich weitere 11 Therapeuten angegeben, welche über Anrufbeantworter oder E-Mail kontaktiert worden seien. Dem Antrag beigefügt waren die "Angaben des Therapeuten zu dem Antrag des Versicherten" vom 04.05.2016. Darin gab die nicht zugelassene Diplom-Psychotherapeutin I die Diagnose "mittelgradig depressive Episode" an und hielt eine Langzeittherapie als Einzeltherapie (Erstantrag) mit voraussichtlich 45 Stunden Verhaltenstherapie für erforderlich. Weiter waren dem Antrag beigefügt u.a. Qualifikationsnachweise von Frau I als Psychotherapeutin, eine Abtretungserklärung des Kostenerstattungsanspruchs von der Klägerin an die Behandlerin, ein Überweisungsschein der Internistin O vom 21.04.2016 sowie ein die Dringlichkeit der Psychotherapie bestätigendes Attest dieser Internistin vom 28.04.2016.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.05.2016 den Antrag auf Kostenübernahme für eine Psychotherapie bei Frau I mit der Begründung ab, dass eine Behandlung bei den zugelassenen Psychotherapeutinnen C oder T sofort möglich sei.
Den Widerspruch der Klägerin vom 01.06.2016 wies die Beklagte nach Beratung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durch Widerspruchsbescheid vom 07.11.2016 zurück.
Zur Begründung ihrer am 06.12.2016 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass die Verweisung auf eine andere Therapeutin im vorliegenden Fall unzulässig sei. Bereits während der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse sei sie bei der Psychotherapeutin gewesen. Nach Wechsel der Krankenkasse könne die Beklagte nicht auf einen Vertragsarzt verweisen. Die ordnungsgemäße Therapie des Patienten gehe vor. Zudem habe sie sich am 24.03.2016 in einem akuten Notstand befunden. Die Mitteilung der Beklagten, dass andere Therapeuten in Anspruch genommen w...