rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 13.10.2003; Aktenzeichen S 12 (11,26) RJ 70/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.10.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 21.10.2003, Bl. 250 PA), ist unbegründet. Nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGG entscheidet das Gericht, das dem Antrag der Partei nach § 109 Abs. 1 S. 1 auf Anhörung eines bestimmten Arztes entsprochen und dies von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht hat, über die endgültige Kostentragung. Diese Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessens des Gerichts und ist im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts zu ersetzten, sondern nur auf Einhaltung der Grenzen pflichtgemäßer Ermessensausübung zu überprüfen (Frehse in: Jansen, Berliner Kommentar zum SGG, § 176 Rdnr. 4; Krasney/Udsching, SGG, 3. Aufl. 2002, § 176 Rdnr. 54, 55; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 176 Rdnr. 4; Rohwer-Kahlmann, SGG, Stand Juli 2002, § 176 Rdnr. 6; Zeihe, SGG, Stand April 2003, § 109 Rdnr. 9 e, § 176 Rdnr. 4 b). Hierbei hat das Prozessgericht nach allgemein anerkannter Ansicht regelmäßig zu berücksichtigen, ob das nach § 109 eingeholte Gutachten den an sich (§ 103 SGG) durch Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen einer Beendigung zuzuführenden Rechtsstreit durch neue Erkentnisse objektiv gefördert und so zu seiner Erledigung beigetragen hat (Kolmetz in: Jansen, Berliner Kommentar zum SGG, § 109 Rdnr. 14; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 109 Rdnr. 16a mit weiteren Nachweisen; Roller in: Handkommentar zum SGG, § 109, Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen; Pawlak in: Hennig u.a., Kommentar zum SGG, Stand August 2003, § 109 Rdnr. 44; Zeihe, a. a. O., § 109, Rdnr. 9c mit weiterem Nachweis; ständige Rechtssprechung des Senats, u. a. Beschlüsse vom 04.09.2002, - L 3 B 2/01 RA -, vom 12.02.2003, - L 3 B 6/02 RA, vom 18.09.2003, - L 3 B 8/03 RA).

Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochteten Beschluss angenommen, dass die weitere Untersuchung des Klägers durch den Gutachter Dr. B keine neuen, für die Sachaufklärung entscheidenden Gesichtspunkte aufgezeigt hat. Der konkrete Ausgang des Verfahrens ist vielmehr mit und ohne die dem Gutachten von Dr. B zu entnehmenden Feststellungen gleichermaßen nachzuvollziehen, denn diesem Gutachten sind weder hinsichtlich der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen noch der hieraus ableitbaren Einschränkungen seines Leistungsvermögens im Arbeitsleben vom Ergebnis der bisherigen Begutachtung abweichende bzw. darüber hinausgehende Feststellungen zu entnehmen. Vielmehr nimmt der nach § 106 SGG beauftragte Gutachter Privatdozent Dr. C sogar eine gegenüber dem Gutachten von Dr. B weitergehende Einschränkung in der Belastbarkeit des Klägers an, indem er ihn für "nur noch leichte, höchstens mittelschwere Tätigkeiten" einsetzbar hält, während Dr. B "leichte und mittelschwere Arbeiten" für weiterhin vollschichtig zumutbar hält. Das Gutachten von Dr. B hat auch keine zwischen der Untersuchung durch Privatdozent Dr. C und seiner eigenen Untersuchung aufgetretenen Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers aufgezeigt, wie der Gutachter selbst (ad 12. der Beweisfragen, S. 44 des Gutachtens, 213 PA) feststellt. Eine Verbesserung der für den Ausgang des Verfahrens erheblichen Erkenntnislage als Veranlassung für die Kostenübernahme auf die Landeskasse ist daher nicht feststellbar. Die Kosten des von Dr. B erstatteten Gutachtens sind auch nicht deswegen auf die Landeskasse zu übernehmen, weil ihre Entstehung durch fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts veranlaßt worden ist, wie mit der Beschwerde behauptet wird. Insoweit ist in der Rechtsprechung angenommen worden, eine von Begutachtungskosten befreiende Entscheidung nach § 109 SGG könne auch bei verfahrensrechtlich unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht geboten sein (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.1985, - L 3 Sb 65/84-, Breithaupt 1986, S. 454 ff. zu einem Fall, in dem das Sozialgericht ohne vorherige Benachrichtigung der Partei erlaubt hatte, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstatten). Ob dem zu folgen bzw. die zugrunde liegende Überlegung auf den hier behaupteten Bearbeitungsfehler in der Veranlassung zum Antrag nach § 109 SGG selbst zu übertragen ist, bedarf keiner Festlegung. Denn es ist überhaupt keine fehlerhafte Sachbehandlung des Sozialgerichts feststellbar, die zum Antrag des Klägers geführt hat. Indem das Sozialgericht mit dem Hinweisschreiben vom 22.01.2002 auf das Antragsrecht aus § 109 SGG hingewiesen hat, hat es zugleich zu erkennen gegeben, dass es den Kläger für auf bestimmte Tätigkeiten verweisbar hielt. Dies hat auch der Kläger zeitnah so verstanden, indem er mit Schreiben vom 14.02.2002 die Verweisbarkeit in Frage und zugleich hilfsweise den Antrag nach § 109 SGG stellte. Die Diskrepanz zwischen der in dem Hinweisschreiben wiedergegebenen vorläufigen Einschätzung de...

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