Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Beschwerdewertes zur Zulässigkeit der Berufung
Orientierungssatz
1. Bei der Berechnung des Beschwerdewertes ist grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers auszugehen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass der Streitwert missbräuchlich auf einen über 750.- €. hinausgehenden Betrag gewählt worden ist, um den Wert des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zu überschreiten.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes darf nicht durch überhöhte Wertangaben eines im Umfang offensichtlich nicht bestehenden Anspruchs erreicht werden. Daher ist in einem solchen Fall die Berufung nur zulässig, wenn das Sozialgericht diese ausdrücklich zugelassen hat. Die Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist.
3. Die einzig zulässige Möglichkeit, einer fehlerhaften bzw. fehlerhaft gewordenen Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts in einem solchen Fall zu begegnen, besteht darin, im Rahmen eines gesonderten Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG zu ergreifen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten steht die vom Kläger gegenüber der Beklagten begehrte Übernahme rückständiger Energieverbrauchskosten in Höhe von 131,96 EUR sowie die Übernahme laufender monatlichen Abschlagszahlungen für Strom in Höhe von 28,00 EUR im Streit.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger bezieht neben einer Versichertenrente der Deutschen Rentenversicherung X aufstockende Leistungen nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) von der Beklagten.
Im Oktober 2009 übersandte der Kläger der Beklagten eine Abrechnung der S AG für den Abrechnungszeitraum vom 03.10.2008 bis 08.10.2009, die einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 131,96 EUR sowie künftige Abschläge in Höhe von 28,00 EUR monatlich ausweist. Der Kläger beantragte eine Übernahme der Stromkosten sowie der Nachzahlung und gab an, durch eine Verschlimmerung seiner chronischen Erkrankungen sei er im letzten Jahr gezwungen gewesen, sich mehr zu Hause aufzuhalten.
Mit Bescheid vom 02.11.2009 lehnte die Beklagte die zusätzliche Übernahme der Kosten aus der Abrechnung der S AG ab, da diese bereits über den gewährten Regelsatz abgegolten seien. Ferner forderte sie den Kläger auf, mit der S AG gegebenenfalls eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Der Kläger hat am 09.11.2009 Klage gegen die Beklagte erhoben mit dem Ziel einer Übernahme der Energiekostenrückstände in Höhe von 131,96 EUR sowie der Zahlung weiterer 28,00 EUR monatlich ab November 2009.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.01.2009 hat die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2010 zurückgewiesen. In der Begründung hat sie ausgeführt, nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatz-VO) umfassten die Regelsätze unter anderem auch Leistungen für Energie. Die Position "Energie" beinhalte die notwendigen Ausgaben für die Kochfeuerung, die Beleuchtung und den Betrieb elektrischer Geräte sowie die Warmwasserzubereitung. Die vom Kläger bewohnte Wohnung verfüge über eine Zentralheizung. Demzufolge handele es sich bei der in der Jahresabrechnung der S AG ausgewiesenen Nachforderung und der monatlich zu leistenden Abschlagszahlung um reine Haushaltsenergie, deren zusätzliche Übernahme nach § 28 SGB XII ausscheide. Ein Darlehen nach § 37 SGB XII sei bislang nicht beantragt worden. Zudem bestehe die Möglichkeit, den Bedarf mittels einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der S AG zu decken. Die S AG habe auf telefonische Nachfrage der Beklagten im November 2009 mitgeteilt, dass eine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung jederzeit abgeschlossen werden könne. Die Übernahme der zu leistenden Nachzahlung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII als Beihilfe oder Darlehen komme nicht in Betracht, da nicht erkennbar sei, dass eine Sperrung der Stromzufuhr drohe oder bereits eingetreten sei.
Der Kläger hat ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 04.07.2010 vorgelegt, mit dem er einen Überprüfungsantrag gestellt hat. Er hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2010 zu verurteilen, seine rückständigen Stromkosten in Höhe von 131,96 EUR sowie ab November 2009 die laufenden Abschlagszahlungen für Strom in Höhe von 28,00 EUR zu übernehmen, hilfsweise, das Verfahren gemäß § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszusetzen, bis vollumfänglich über den Überprüfungsantrag entschieden worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtene Bescheid für rechtmäßig.
Das Sozialgericht Köln ha...