Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Zulassung der Berufung. Arbeitslosengeld II. laufende Leistung für weniger als 1 Jahr. 6-monatiger Bewilligungszeitraum als Streitgegenstand

 

Orientierungssatz

Wird der Beschwerdewert des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG nicht überschritten, so bedarf es im Streit um Leistungen nach SGB 2 der Zulassung der Berufung. Arbeitslosengeld II stellt zwar eine laufende Leistung im Sinne des § 144 Abs 1 S 2 SGG dar und bei der Bewilligung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, dessen Bestandskraft nur durch eine gegenläufige Aufhebungsentscheidung durchbrochen werden kann (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R). Jedoch ist Streitgegenstand ausschließlich der 6-monatige Bewilligungszeitraum.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.07.2010; Aktenzeichen B 4 AS 77/10 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme dem Kläger für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 entstandener weiterer Stromkosten in Höhe vom insgesamt 179,73 EUR im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der 1948 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II von der Beklagten. Diese bewilligte ihm mit Bescheid vom 27.05.2009 vorläufig Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 386,38 EUR für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009. Durch Änderungsbescheid vom 30.07.2009 erhöhte sie die monatlichen Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf 479,06 EUR. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2009 als unbegründet zurück.

Auf die dagegen am 05.06.2009 erhobene, am 11.11.2009 geänderte Klage, mit welcher der Kläger im Wesentlichen die Gewährung weiterer Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Leistungen zur Begleichung seiner Stromkosten und die Verlängerung des Bewilligungszeitraums sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber der Beklagten zur Durchsetzung seiner Ansprüche begehrt hat, hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 10.02.2010 entsprechend einem von dieser im Verhandlungstermin abgegebenen Teilanerkenntnisses zur ergänzenden Bewilligung weiterer Leistungen nach dem SGB II an den Kläger für Juni 2009 in Höhe von 12,06 EUR, für Juli bis September 2009 in Höhe von monatlich 11,95 EUR sowie für Oktober und November 2009 in Höhe von monatlich 31,95 EUR verurteilt sowie die Klage im Übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum in vorgenannter Höhe zu. Weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte, insbesondere auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum, auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf zwölf Monate sowie Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber der Beklagten, habe der Kläger nicht. Die Berufung gegen das Urteil hat das Sozialgericht nicht explizit zugelassen, sondern ist ausweislich der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung vielmehr davon ausgegangen, dass diese gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig ist.

Das Urteil ist dem Kläger am 20.02.2010 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 08.03.2010, beim Landessozialgericht eingegangen am 10.03.2010, hat der Kläger "Berufung" gegen das Urteil vom 10.02.2010 eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er beantrage, "das Urteil in dem Umfange aufzuheben, soweit es über die Teilanerkenntnisse der Beklagten hinausgeht, konkret, soweit es die Übernahme der nachgewiesenen und beglichenen Stromkosten ablehnt". Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - insbesondere zu den Kosten der Warmwasserbereitung - seien von der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 nach der Stromkostenabrechnung seines Energieversorgers vom 17.03.2009 "Stromkosten als Leistungen gem. § 22 SGB II" in einer Gesamthöhe von 179,73 EUR (im Einzelnen für Juni bis November 2009 je 45,00 EUR abzüglich in der Regelleistung enthaltener 14,77 EUR monatlich) zu übernehmen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2010 sowie ihres Bescheides vom 27.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.07.2009 sowie 10.02.2009 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 179,73 EUR zur Begleichung seiner Stromkosten für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Zur Begründung verweist sie darauf, da...

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