Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2. Mit der Rechtsfrage der abstrakt angemessenen Miete unter Rückgriff auf den in Betracht kommenden Mietspiegel bei nach § 22 SGB 2 zu übernehmenden Unterkunftskosten hat sich das BSG bereits mehrfach befasst. Diese Rechtsfrage ist deshalb nicht mehr klärungsbedürftig und hat infolgedessen keine grundsätzliche Bedeutung.

3. Ein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Berufung führt, liegt u. a. dann vor, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Sozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zuzulassen ist die Berufung bereits dann, wenn das Sozialgericht seiner von Amts wegen wahrzunehmenden Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen ist.

4. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht i. S. von § 103 SGG liegt nur dann vor, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist kein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG führen kann.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.02.2011 - S 9 (23) AS 36/08 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem seine Klage auf Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - anstelle in abgesenkter Höhe bewilligter Unterkunftskosten für den Zeitraum von November 2007 bis Mai 2008 abgewiesen worden ist.

Der Kläger bewohnte und bewohnt im langjährigen Bezug von Sozialleistungen stehend eine Wohnung, deren Kosten seit dem Jahr 2000 vom damaligen Träger der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), seit 2005 von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) als sozialrechtlich unangemessen angesehen wurden. Der Kläger wurde aufgefordert, sich eine neue, günstigere Unterkunft zu suchen, wogegen er sich mit der umfangreich schriftlich belegten Behauptung, günstigerer Wohnraum sei nicht erhältlich sowie mit der Behauptung zur Wehr setzte, er könne aus Gesundheitsgründen nicht umziehen.

Mit der im vorliegenden Verfahren am 17.03.2008 erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen Bescheide des Beklagten gewandt, mit denen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 unter Zugrundelegung einer als angemessen angesehenen Grundmiete von 236,25 Euro anstelle von tatsächlich monatlich aufgewendeten 314,41 Euro zzgl. Nebenkosten und Heizkosten in tatsächlich angefallener Höhe als Leistungen nach § 22 SGB II bewilligt worden sind.

Mit Urteil vom 22.02.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und weder im Tenor noch in den Gründen die Berufung zugelassen.

Gegen das am 31.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.04.2011 Anhörungsrüge erhoben, die mit Beschluss vom 28.04.2011 als unzulässig verworfen worden ist (S 9 AS 375/11 RG, SG Aachen).

Am 27.04.2011 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er damit begründet, ihm seit (zunächst) eine falsche Höchstmiete genannt worden, das Sozialgericht sei zu Unrecht von unzureichenden Eigenbemühungen und dem Vorhandensein geeigneten Wohnraums ausgegangen, habe Einzelheiten des Sachverhalts nicht berücksichtigt, seine Selbstauskünfte falsch bewertet und die gesundheitliche Unzumutbarkeit eines Umzuges falsch eingeschätzt. Verfahrensfehlerhaft habe das Sozialgericht sein Beweisanerbieten übergangen und eine im Ergebnis unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auch auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) erreicht.

Der Wert der Beschwer ist zu errechnen als Differenz zwischen der tatsächlich vom Kläger zu zahlenden Grundmiete von 314,41 Euro und den monatlich vom Beklagten bewilligten 236,25 Euro für die sieben Monate des streitigen Zeitraumes, beträgt hiernach 547,12 Euro ((314,41 Euro - 236,25 Euro) x 7).

Die Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG am 31.03.2011 ist durch Beschwerdeeinlegung am 27.04.2011 gewahrt worden.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Nach §...

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