Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Geschiedenenwitwenrente für schuldig Geschiedene
Orientierungssatz
Soweit der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach § 243 Satz 1 Nr. 3 SGB 6 einen Unterhaltsanspruch voraussetzt, hängt die Unterhaltspflicht nach altem Eherecht vom Schuldausspruch im Scheidungsurteil ab; da nach §§ 58 bis 60 EheG nur der allein oder überwiegend schuldig Geschiedene unterhaltspflichtig ist, hat die Ehefrau, welche die Schuld übernommen hat, keinen Anspruch auf Unterhalt und auf Geschiedenenwitwenrente, sofern kein Fall des § 826 BGB vorliegt.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.09.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 20.11.2006), ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin D F aus E als Rechtsanwältin ihrer Wahl besteht nicht.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Zu Recht hat das SG entschieden, dass die (beabsichtigte) Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2005 mit dem Begehren, Witwenrente nach § 243 Abs 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (sog. Geschiedenenwitwenrente) zu zahlen, keine Aussicht auf Erfolg bietet. Ein solcher Anspruch besteht deshalb nicht, weil die Klägerin im letzten wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tod ihres geschiedenen Ehegatten (des Versicherten) aus anderen als in § 243 Abs 3 Nr 1 SGB VI bezeichneten Gründen keinen Anspruch auf Unterhalt hatte.
Für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs sind weiter die zum 1.7.1977 außer Kraft getretenen (vgl Art 3 Nr 1, 13 a) des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (Erstes Eherechtsreformgesetz) vom 14.6.1976, BGBl I S 1421ff) §§ 58ff des Ehegesetzes vom vom 20.2.1946 (Gesetz Nr. 16 des Kontrollrats; im Folgenden: EheG) maßgeblich, Art 12 Nr 3 Abs 2 Erstes Eherechtsreformgesetz. Nach diesen Vorschriften (§§ 58-60 EheG) hat nur der allein oder überwiegend schuldige Teil dem anderen Unterhalt zu gewähren. Damit hängt die Unterhaltspflicht grundsätzlich vom Schuldausspruch im Tenor des Scheidungsurteils ab (Köhler. Handbuch des Unterhaltsrechts. 3. Aufl.1973, § 38 S.75 mwN). Der Schuldausspruch unterliegt nicht der Nachprüfung im Unterhaltsrechtsstreit, selbst dann nicht, wenn die Ehegatten vor der Scheidung den Tatsachen zuwider vereinbart haben, dass ein Ehegatte die Schuld auf sich nimmt (Hoffmann-Stephan. Ehegesetz. Kommentar. 2. Aufl. 1968, § 58 Rdnrn 21f mwN). Die Tatbestandswirkung des rechtskräftigen Scheidungsurteils ist damit auch für den - hier inzidenter zu prüfenden - Unterhaltsanspruch maßgeblich. Der Schuldausspruch im Scheidungsurteil ist erst dann nicht mehr maßgeblich, wenn ein Ehegatte sich das Scheidungsurteil erschlichen hat. Erst dann ist denkbar, dass der andere Ehegatte nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches, den die Klägerin hier wohl für sich reklamiert, gleichwohl Unterhaltsansprüche geltend machen kann (Hoffmann-Stephan. aaO. Rdnrn 23f und § 41 Rdnrn 44ff). Diese Voraussetzungen sind aber auch nach dem Beschwerdevorbringen - dessen Richtigkeit einmal unterstellt - nicht gegeben. Denn die Eheleute haben sich danach auf der Grundlage eines auch von der Klägerin als zutreffend eingeräumten Sachverhalts auf eine Scheidung, an der die Klägerin allein die Schuld trägt, geeinigt. Daran muss sie sich auch gegenüber der Beklagten festhalten lassen. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des damaligen Verfahrens durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) sind erkennbar nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Fundstellen