Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung der Unterkunftskosten durch einstweiligen Rechtsschutz bei drohender Wohnungslosigkeit
Orientierungssatz
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist u. a. erforderlich, dass der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Vom Antragsteller ist nachvollziehbar darzulegen, welche wesentlichen Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird.
2. Werden mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht, so ist glaubhaft zu machen, dass bei Verweigerung der Kostenübernahme Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Ohne eine bereits ausgesprochene Kündigung droht keine Obdachlosigkeit. Damit fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht stattgegeben. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn es bezieht sich ausschließlich auf die Frage der tatsächlichen Mietkosten, die nach Ansicht der Antragstellerin angemessen sind, ohne jedoch den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft darzulegen. Um einen solchen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, ist von Seiten der Antragstellerin nachvollziehbar darzulegen, welche wesentlichen Nachteile zu erwarten sind, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Die im Zusammenhang mit der streitigen Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung entstehenden wesentlichen Nachteile können einzig darin bestehen, dass bei Verweigerung der Kostenübernahme Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Davon ist erst bei Mietrückständen für zwei aufeinander folgende Termine auszugehen, weil der Vermieter dann nach § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechtigt ist, das Mietverhältnis außerordentlich und damit fristlos zu kündigen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Anm. 103). Im vorliegenden Fall ist von der Antragstellerin hier zu nichts vorgetragen worden und es ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Vermieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat. Ohne eine solche Kündigung kann jedoch nicht im mindesten davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit konkret drohen. Darüber hinaus hält der Senat es auch für fraglich, ob bereits bei Vorliegen der Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen oder gar bei ausgesprochener Kündigung bereits davon auszugehen ist, dass damit Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Leistet die Antragstellerin einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nicht folge und räumt die Wohnung nicht, hat sich eine Räumungsklage anzuschließen, mit der die Herausgabe der Mietsache geltend gemacht werden muss. Für den Fall einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 6 SGB II in der Fassung vom 24.03.2006 Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. Auch angesichts dieser rechtlichen Regelungen, die u. a. Obdachlosigkeit vermeiden sollen (Lang/Link, a.a.O., § 22 Anm. 16), sieht der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsgrundes als nicht hinreichend glaubhaft gemacht an (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2008 - L 18 AS 1308/09 B ER -). Angesichts dessen ist kein Grund erkennbar, aus dem heraus durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis der Hauptsache vorweggenommen werden müsste. Der Antragstellerin ist vielmehr zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, in dem insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und einer etwaigen Kostensenkungsaufforderung zu prüfen sein werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen