Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Streitwerts im Feststellungsverfahren
Orientierungssatz
1. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Bei einem Statusfeststellungsverfahren besteht das Interesse des klagenden Arbeitgebers darin, eine Beitragsbelastung zu vermeiden.
2. Das Statusfeststellungsverfahren dient dazu, um zu klären, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt und damit spätere unzumutbare Beitragsnachforderungen zu vermeiden, vgl. BSG, Urteile vom 05. März 2010 - B 12 R 8/09 R und vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 r.
3. Bei der Bemessung des Streitwerts ist nach § 61 S. 1 GKG von den Angaben des Antragstellers auszugehen. Soweit die Angaben des Antragstellers ausreichen, die Bedeutung der Sache zu bestimmen, besteht für einen Rückgriff auf den Auffangstreitwert kein Raum.
4. Das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist auf 20 % bis 40 % des Arbeitentgelts zu schätzen, je nachdem ob und inwieweit er in der Lage ist, den Arbeitnehmeranteil im Wege des Beitragsabzugs einzubehalten. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich bei längerfristigen Arbeitsbeziehungen in der Regel nach deren absehbarer Dauer, begrenzt auf einen Zeitraum von drei Jahren.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 9.7.2012 wird geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 28.656,03 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben in der Hauptsache im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) darüber gestritten, ob die Beigeladene als Buchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum klagenden Unternehmen steht. Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert auf 14.328,02 Euro festgesetzt (Beschluss v. 9.7.2012). Es ist dabei von den Bruttovergütungen ausgegangen, die die Klägerin der Beigeladenen in den Jahren 2008 bis 2010 gezahlt hat (71.640,08 Euro) und hat den Arbeitgeberanteil, den hiervon zu zahlenden fiktiven Gesamtsozialversicherungsbeiträgen pauschaliert auf 20 % angesetzt und auf diese Weise den Streitwert errechnet.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Beschwerde erhoben. Sie trägt vor: Es bestünden keine Anhaltspunkte, den Streitwert nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen. Bei der Statusfeststellung gehe es nicht um die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, sondern um eine abstrakte Feststellung über das grundsätzliche Vorliegen von Versicherungspflicht. Stelle man auf die Höhe der mutmaßlichen Beitragsforderung ab, so wären im Streitverfahren weitere nicht erforderliche Ermittlungen zur Beitragshöhe erforderlich, die aber im Rahmen der Streitwertfestsetzung gerade nicht stattfinden dürften. Solche Ermittlungen seien zudem fehleranfällig. Die Höhe des Streitwertes werde praktisch in das Ermessen des Auftraggebers gestellt. Im Rahmen der Willkürfreiheit gerichtlicher Entscheidungen dürfe das Gericht bei der Streitwertfestsetzung keine Schätzungen vornehmen. Mit ihrer Rechtsauffassung stehe sie, die Beklagte, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das in mehreren Entscheidungen den Streitwert bei Statusfeststellungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt habe, sowie einer Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 9.7.2012 zu ändern und den Streitwert für das Klageverfahren auf 5.000 Euro festzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des SG für richtig.
Der beteiligte Bezirksrevisor hat angeregt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, juris).
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Im Rahmen der dem Beschwerdegericht zustehenden Befugnisse ist der Streitwert für das Klageverfahren über den vom SG festgesetzten Streitwert hinaus auf 28.656,03 Euro festzusetzen.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts, d.h. die Feststellung der Bedeutung der Sache für den Kläger, keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
1. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin besteht, eine Beitragsbelastung zu vermeiden (Senat, Beschluss v. 14.12.2009, L 8 B 21/09 R; Beschluss v. 14.5.2012, L 8 R 158/12 B; jeweils juris). Er ...