Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit durch einstweiligen Rechtsschutz(Vertragsärztliche Versorgung. Zulassung. einstweiliger Rechtsschutz)
Orientierungssatz
1. Der Zulassungsausschuss kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, einen Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Das Zulassungsverfahren ist so ausgestaltet, dass gegen alle Entscheidungen des Zulassungsausschusses die am Verfahren Beteiligten den Berufungsausschuss anrufen können. Dessen Anrufung hat ausnahmslos aufschiebende Wirkung, weil der Zulassungsausschuss abweichend von der Grundregel des § 86 a Abs 2 Nr 5 SGG gehindert ist, für eine von ihm erteilte Zulassung die sofortige Vollziehung anzuordnen. Demzufolge ist auch ein Anstellungsgenehmigungsanspruch für einen Vertragsarzt im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Berufungsausschuss und nicht gegen den Zulassungsausschuss geltend zu machen.
2. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige einstweilige Anordnung ist nur dann gegeben, wenn der Zulassungsausschuss seine Entscheidung nachweislich rechtswidrig verzögert hat und ein Anordnungsgrund nur dann, wenn dem Antragsteller hierdurch ein durch das Hauptsacheverfahren nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde.
3. Ein Anordnungsgrund ist dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Wird eine Existenzgefährdung geltend gemacht, so muss eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden.
4. Der Zulassungsausschuss kann über einen Zulassungsantrag erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuss die Feststellung über die Versorgungssituation nach § 103 Abs 1 S 1 SGB 5 getroffen hat. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, so kommt es grundsätzlich auf die weitergehende Frage, ob der Antrag vollständig war, nicht an. Der Antragsteller muss zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs darlegen, dass der Antragsgegner sich rechtswidrig weigert, den gestellten Antrag zu bescheiden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.11.2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Antragsgegner (Zulassungsausschuss) den Antrag der Antragstellerin vom 05.09.2012 auf Genehmigung der Anstellung von Frau Dr. T (Beigeladene zu 8) in dessen Sitzung am 05.12.2012, hilfsweise innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist, zu bescheiden hat.
Die Antragstellerin betreibt eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (V) von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Virologie, Infektionsepidemiologie, Innere Medizin und einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ). Mit Anwaltsschreiben vom 05.09.2012 beantragte sie die Anstellung der Beigeladenen zu 8), einer Fachärztin für Mikrobiologie, zum 01.10.2012 mit einer ganzen Arztstelle (40 Wochenstunden) zu genehmigen. Am 06.09.2012 wurden dem Antragsgegner ein unterschriebenes Antragsformular, eine Erklärung zum Nichtbestehen eines gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnisses und zum Nichtvorliegen von Suchterkrankungen übersandt. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 14.09.2012 wurde dem Antragsgegner dann der unterschriebene Anstellungsvertrag zugeleitet. Auf den Antrag vom 21.09.2012 wurde die Beigeladene zu 8) am 11.10.2012 in das Arztregister eingetragen.
Der Antragsgegner nahm den Antrag nicht auf die Tagesordnung der Ausschusssitzung vom 10.10.2012 bzw. 14.11.2012.
Dem liegt zugrunde, dass der Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) mit Beschluss vom 06.09.2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger am selben Tage, mehrere Arztgruppen, die bislang nicht der Bedarfsplanung unterlagen, darunter auch Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, der Bedarfsplanung ab 01.01.2013 unterworfen hat. Zugleich hat der GBA festgelegt, dass Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung oder auf Anstellung bei einem Vertragsarzt oder im MVZ, die nach dem 06.09.2012 gestellt werden, bis zur Regelung der Bedarfsplanung durch die Landesausschüsse im Jahre 2013 nicht beschieden werden.
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 22.11.2012 beim Sozialgericht (SG) Köln um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen: Dass der Antrag nicht auf die Ausschusssitzung genommen und nicht bearbeitet werde, sei ihr anlässlich zweier Telefonate am 19.10.2012 und 22.10.2012 mit der Mitarbeiterin des Antragsgegners, N, bekannt geworden. Diese habe mitgeteilt, dass nur Anträge, die bis zum 06.09.2012 mit allen erforderlichen Unterlagen, insbesondere Lebenslauf des anzustellenden Arztes, Arbeitsvertrag und Arztregistereintrag, vorgelegen hätten, bearbeitet würden. Alle anderen Anträge würden als unvollständig und als nicht innerhalb der Frist gestellt betrachtet und daher nicht bearbeitet. Der Antragsgegner sei daraufhin mit Schreiben vom 22.10.2012 unter Fristsetzung zum 29.10.2012 aufgefordert worden zu...