Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei bewilligter Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts. Beschwerdeverfahren

 

Orientierungssatz

1. Hat sowohl der Kläger als auch der diesem beigeordnete Rechtsanwalt beantragt, die gerichtlich erfolgte Beiordnung aufzuheben und hat das Gericht diesem Antrag entsprochen, so ist der Kläger durch den ergangenen Beschluss nicht beschwert. Für die nach § 172 SGG erhobene Beschwerde fehlt es an dem notwendigen Rechtschutzbedürfnis.

2. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht dadurch gegeben, dass das Gericht nicht zugleich mit der Aufhebung der Beiordnung über den weiteren Antrag des Klägers, ihm einen neuen Rechtsanwalt im Wege der weiterhin bewilligten Prozesskostenhilfe beizuordnen, nicht entschieden hat. Dieser noch offene Antrag ist im Anschluss an das Beschwerdeverfahren vom Sozialgericht zu entscheiden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.09.2018; Aktenzeichen B 1 KR 21/18 S)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Köln vom 14.05.2018 wird verworfen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe (PKH).

In der Hauptsache hat der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben. Für diese Klage beantragte er, ihm PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Sozialgericht (SG) Köln hat PKH gewährt und Rechtsanwalt L aus L als Bevollmächtigten beigeordnet (Beschluss vom 16.03.2018). Mit Schriftsatz vom 06.05.2018 bat der Klägerbevollmächtigte, von der Beiordnung entbunden zu werden. Er habe den Kläger mit Androhung der Mandatsniederlegung aufgefordert, es zu unterlassen, das Gericht unmittelbar anzuschreiben und Unterlagen zu übersenden. Dennoch habe der Kläger das Gericht erneut am 23.04.2018 und 25.04.2018 unmittelbar angeschrieben und diverse Unterlagen zu den Akten gereicht. Dass Mandatsverhältnis sei nachhaltig gestört.

Auch der Kläger erachtete das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt L für nachhaltig zerrüttet. Dieser betreibe die Klageverfahren nicht ausreichend intensiv. Im Übrigen stehe ihm, dem Kläger, das Recht zu, sich trotz eines beigeordneten Anwalts unmittelbar an das Gericht zu wenden. Er beantrage, Rechtsanwalt L von seiner Beiordnung zu entbinden und ihm einen neuen Rechtsanwalt beizuordnen (Schriftsatz vom 09.05.2018).

Das SG hat die Beiordnung von Rechtsanwalt L im Wege der gewährten Prozesskostenhilfe aufgehoben (Beschluss vom 14.05.2018).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 16.05.2018 und beantragt, ihm einen neuen Anwalt im Wege der bewilligten PKH beizuordnen. Der vom Gericht beigeordnete Rechtsanwalt L habe sich geweigert, seinen Verpflichtungen als Bevollmächtigter nachzukommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Akte des Hauptsacheverfahrens - S 17 KR 284/18 - sowie das Prozesskostenheft Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Der Kläger hat - ebenso wie der ihm beigeordnete Rechtsanwalt L - beantragt, die Beiordnung aufzuheben. Diesem Antrag hat das SG mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.05.2018 in vollem Umfange entsprochen. Der Kläger ist somit durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert, damit fehlt es an dem für die Beschwerde notwendigen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 73 a Rn 4b, 9, 11b, 13g).

Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht dadurch gegeben, dass das SG nicht zugleich mit der Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L über den weiteren Antrag des Klägers, ihm einen neuen Rechtsanwalt im Wege der weiterhin bewilligten Prozesskostenhilfe beizuordnen, entschieden hat. Dieser Antrag ist noch offen und wird vom Gericht im Anschluss an das vorliegende Beschwerdeverfahren beschieden werden.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12151590

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