Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.02.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass nach dem Ende eines Bewilligungszeitraumes für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) ein Weiterbewilligungsantrag nicht erforderlich ist und sie in diesem Rahmen entsprechend keine Mitwirkungspflichten treffen.
Die 1945 geborene, schwerbehinderte Klägerin (Grad der Behinderung 80, Nachteilsausgleiche "G" und "B") wohnt in einer Mietwohnung im Stadtgebiet der Beklagten und bezieht von ihr laufende Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Mit Schreiben vom 26.04.2017 wies die Beklagte zum Ende eines Bewilligungsabschnittes die Klägerin darauf hin, dass die Leistungsvoraussetzungen in gewissen Zeitabständen zu überprüfen seien, und forderte dazu auf, einen beigefügten Vordruck zu den Vermögensverhältnissen auszufüllen und mit konkret bezeichneten Nachweisen einzureichen.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, dass kein Weiterbewilligungsantrag erforderlich sei. Eine Mitwirkungspflicht bestehe nicht, weil sich die der Beklagten bekannten Verhältnisse nicht geändert hätten. Die Beklagte teilte mit, dass die Anforderung von Auskünften und Unterlagen keinen Verwaltungsakt darstelle und insofern nicht mit einem Widerspruch angefochten werden könne (Schreiben vom 20.10.2017).
Einen Antrag auf Übernahme von Kosten für einen neuen Bodenbelag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2018, zugestellt am 19.03.2018).
Am 19.04.2018 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Münster erhoben.
Bezüglich geltend gemachter Renovierungskosten hat die Beklagte im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 17.12.2019 ein Teilanerkenntnis abgegeben, das klägerseitig mit der Klarstellung angenommen worden ist, ein Anspruch auf Erstattung weiterer Renovierungskosten werde nicht geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Ansicht aufrechterhalten, eine Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen sei nicht antragsabhängig und Mitwirkungsobliegenheiten träfen sie nur, wenn und soweit sich in ihren maßgeblichen Verhältnissen Änderungen ergäben.
Sie hat schriftsätzlich beantragt,
1. festzustellen,
a) dass es an einer Rechtsgrundlage im Sinne des § 31 SGB I fehlt, im Rahmen der jährlichen Weiterbewilligung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII jeweils die Weitergewährung davon abhängig zu machen, ein Formular "Weiterbewilligungsantrag zur Grundsicherung" auszufüllen, Erklärungen und Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge der vergangenen Monate, umfangreich wie bei einem Erstantrag, vorzulegen,
b) dass es rechtswidrig ist, aktenmäßig die Klägerin jeweils zu Ablauf des jährlichen Bewilligungszeitraum so zu stellen, als ob der Beklagten von den Verhältnissen der Klägerin, die für die Leistung erheblich sind, nichts bekannt ist, sondern dass es nach dem Erstantrag auf Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII keines neuen Antrages für Folgejahresbewilligungen bedarf (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R),
c) dass ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte das Verlangen, der Einholung von Bankauskünften zuzustimmen oder Kontoauszüge aktuell oder aus vergangenen Monaten vorzulegen, überdies eine überflüssige Ermittlungstätigkeit des Grundsicherungsträgers und somit nicht "erforderlich" im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I ist,
d) dass die Garantie des effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG es erfordert, Ausnahmen von dem grundsätzlichen Ausschluss des Rechtsschutzes gegen behördliche Verfahrenshandlungen des § 56a S. 1 SGG durch verfassungskonforme Auslegung dahingehend zuzulassen, dass gegen Mitwirkungspflichtauflagen, die die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von Obliegenheiten abhängig machen, Widerspruch mit aufschiebender Wirkung gegeben ist sowie
2. den Verwaltungsakt (Anforderung) vom 26.04.2017 in der Fassung des Schreibens vom 20.10.2017 aufzuheben, hilfsweise als rechtswidrig festzustellen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trug vor, dass der Antrag auf Leistungen von Grundsicherungen sich nicht durch den Ablauf des Bewilligungszeitraums verbrauche, dennoch aber das Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit zu prüfen sei. Eine solche Überprüfung habe hier stattgefunden. Keinesfalls sollte die Klägerin so gestellt werden, als dass ein neuer Antrag erforderlich wäre.
Mit Urteil vom 18.02.2020 - mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung - hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklagen seien bei sachgerechter Auslegung teilweise zulässig. Das Beg...