Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.05.2022 geändert. Die dem Antragsteller für sein unter dem 21.07.2019 erstattetes Sachverständigengutachten zustehende Vergütung wird auf 4.529,60 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die wegen der begehrten Heraufsetzung der Vergütung um 832,99 Euro auf 4.529,60 Euro gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht sinngemäß nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 28.06.2022) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist begründet. Das Sozialgericht hat den Vergütungsanspruch des Antragstellers für sein unter dem 21.07.2019 erstattetes Sachverständigengutachten zu Unrecht auf 3.696,61 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller stehen vielmehr die von ihm beantragten 4.529,60 Euro zu.
1. Für die gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand zu bemessende Vergütung sind entgegen der Auffassung des Sozialgerichts 3.550,- Euro anzusetzen. Der Ansatz der Honorargruppe M3 im Sinne der Anlage 1 zum JVEG in der hier gem. § 24 Satz 1 JVEG wegen der im Jahre 2019 erfolgten Beauftragung anwendbaren, bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (100,- Euro pro Stunde) ist dabei zwischen den Beteiligten unstreitig und auch in der Sache nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der vom Sachverständigen selbst angegebene Zeitaufwand von 35,5 Stunden als erforderlich anzusehen.
a) Nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 JVEG richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für Vergütungsansprüche von Sachverständigen zuständigen 4. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.):
1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
2. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese,
3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,
4. Zeitaufwand für Diktate und Durchsicht.
b) Ausgehend von dieser eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistenden und im Hinblick auf die Anforderungen an ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten (vgl. hierzu z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 22.04.2008 - L 1 B 89/08 SK -, juris Rn. 4; Giesbert, in jurisPK-SGG, § 128 Rn. 55) sachgerechten Strukturierung ist der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand von 35,5 Stunden als erforderlich und angemessen anzusehen.
aa) Für den Arbeitsschritt "Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten" sind entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht nur 7,5 Stunden für das Aktenstudium, die der Antragsteller insoweit auch selbst angesetzt hat und die aufgrund des Umstandes, dass allein die drei Bände umfassenden Verwaltungsakten ca. 1.000 Blatt umfasst haben (siehe den Vermerk im Aktendeckel), nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschl. des Senats vom 06.05.2013 - L 15 SB 40/13 B -, juris Rn. 7) ohne weiteres als erforderlich anzusehen sind, sondern auch die vom Antragsteller insoweit angesetzten 2 Stunden für die Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich aus den Seiten 1 und 66 f. des vom Antragsteller erstatteten Gutachtens eindeutig, dass der Antragsteller digitalisierte röntgenologische Befunde, die von anderen Ärzten erstellt worden sind, begutachtet und ausgewertet hat. Es hat sich dabei nicht um "aktenkundige" Befunde gehan...