rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 18.04.2000; Aktenzeichen S 16 V 104/00 ER) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.04.2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für eine Behandlung des Antragstellers mit einem Thymuspeptid-Präparat.
Der Antragsgegner erkannte beim Antragsteller als Schädigungsfolge i.S.v. § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) eine kompensierte Lebercirrhose bei chronisch aktiver Hepatitis C an und gewährt dem Antragsteller eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60%. Mit Bescheid vom 05.03.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 15.10.1998 beschied der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für eine Thymuspeptid-Behandlung gemäß §§ 10, 11 BVG abschlägig. Ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe nach §§ 10, 18c Abs. 3 BVG nicht. Bei der Thymuspeptid-Behandlung handele es sich um eine außervertragliche Behandlungsmethode, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen nicht umfaßt werde. In der Zeit von März bis Juni 1999 führte der Kläger eine Thymuspeptid-Behandlung auf eigene Kosten durch. In dem Verfahren S 16 V 370/98 vor dem Sozialgericht Detmold schlossen die Beteiligten einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
"1.
Der Beklagte verpflichtet sich, die Kosten der vom Kläger von Ende März bis Anfang Juni 1999 durchgeführten Thymuspeptid-Therapie bis zu einer nachgewiesenenen Höhe von 600,-- DM zu erstatten.
2.
Der Kläger verpflichtet sich bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über eine mögliche Empfehlung der Thymuspeptid-Behandlung getroffen wird, keinen neuen Antrag auf Gewährung einer derartigen Behandlung gegenüber dem Beklagten zu stellen.
3.
Der Kläger ist hiermit einverstanden und betrachtet den Rechtsstreit als erledigt."
In Ausführung des Vergleiches erging ein Bescheid vom 28.10.1999, in dem der Antragsgegner feststellte, die Kosten von der Ende März bis Anfang Juli 1999 durchgeführten Thymuspeptid-Therapie gegen Vorlage entsprechender Nachweise bis zu einer Höhe von 600,-- DM zu erstatten. Unter dem 11.11.1999 erfolgte eine entsprechende Auszahlungsanordnung.
Mit Schreiben vom 25.11.1999 legte der Antragsgegner Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.10.1999 ein. Er begehrte die Übernahme der Kosten einer weiteren Thymuspeptid-Behandlung. Die im ersten Halbjahr 1999 durchgeführte Thymuspeptid-Behandlung habe zu einem deutlichen Rückgang der entzündlichen Reaktionen geführt. Dieser deutliche Therapieerfolg sei nur dann auf Dauer gesichert, wenn die Thymuspeptid-Behandlung fortgesetzt werde. Hinsichtlich der konventionellen Behandlungsmethoden seien die bei ihm anerkannten Schädigungsfolgen austherapiert. Bei der Thymuspetid-Behandlung handele es sich um die einzige Therapieform, die sein schädigungsbedingtes Leiden verringert habe. Aufgrund der funktionellen Auswirkungen der anerkannten Schädigungsfolgen und der damit verbundenen geminderten Arbeitskraft und verringerten Einkommen sei er nicht in der Lage, die Kosten für die Behandlung auf Dauer zu tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2000 verwarf der Antragsgegner den Widerspruch als unzulässig.
Am 15.03.2000 hat der Antragsteller Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2000 beim Sozialgericht Detmold, S 16 V 104/00, erhoben, mit dem Begehren, den Beklagten zur Übernahme der Kosten von weiteren Thymuspeptid-Behandlungen zu verpflichten.
Mit Schreiben vom 16.03.2000 beantragte der Antragsteller erneut die Übernahme der Kosten einer Therapie mit Thymuspeptid-Präparaten. Mit Bescheid vom 24.03.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2000 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab.
Hiergegen hat der Antragsteller am 24.05.2000 Klage beim Sozialgerichht Detmold, S 16 V 170/00, erhoben. Er verfolgt sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, der Antragsgegner habe zur Besserung seines Leidens und zur Verhütung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Dabei müsse er berücksichtigen, daß die schon einmal durchgeführte Thymuspeptid-Therapie erfolgreich - Rückgang der Entzündungsparameter - gewesen sei und nach unterbliebener Fortführung der Therapie eine Verschlechterung der Laborwerte bezüglich der entzündlichen Reaktionen bei ihm feststellbar sei.
Am 15.03.2000 hat der Antragssteller beim Sozialgericht Detmold einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Er hat dargelegt, das bei ihm als Schädigungsfolge anerkannte Leiden sei nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten unheilbar und austherapiert. Wegen des fortschreitenden Leidens und des damit verbundenen Risikos zum Auftreten weiterer Krankheiten bestünde bei ihm eine dringende Behandlungsbedürftigkeit, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß schon Folgeerkrankungen aufgetreten seien und sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechtere. Deshalb sei der Antragsgegner verpflichtet, die Kosten fü...