Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund. Anordnungsanspruch. vertragsärztliche Leistungen. Abrechnung. Datenträger. EDV. Software. Softwareentwickler. Softwareverantwortlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Erlaß einstweiliger Anordnungen nach wie vor auf Ausnahmefälle beschränkt. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz ist nur zulässig zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht (mehr) beseitigt werden können (vgl BVerfG vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 = BVerfGE 46, 166). Die Erfolgsaussichten der Klage sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

2. Zum Rechtsanspruch eines Softwareentwicklers und Softwareverantwortlichen gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die Zertifizierung und Prüfnummer für die von einem anderen Softwareentwickler und Softwareverantwortlichen angebotene Software für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen zu entziehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1664521

Breith. 1997, 487

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