Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens
Orientierungssatz
1. Nur in solchen Verfahren, in denen der Kläger seine Klage vor dem Sozialgericht in seiner Eigenschaft als Versicherter bzw. Leistungsempfänger angestrengt hat, ist das Sozialgerichtsverfahren kostenfrei.
2. Begehrt der Kläger vom beklagten Arzt Schadensersatz wegen fehlerhafter vertragsärztlicher Behandlung, so macht er keine Rechte als Versicherter oder Leistungsempfänger i. S. von § 183 Abs. 1 SGG geltend. Es handelt sich um eine privatrechtliche Streitigkeit, die an das Zivilgericht zu verweisen ist.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 19.12.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.12.2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, wie sich aus §§ 183, 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 63 Abs. 1 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ergibt.
Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Klägers das GKG anzuwenden. Es ist erstinstanzlich der Streitwert festzustellen. Gehört in einem Rechtszug nämlich weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Wesentlich ist dabei nicht, dass der Kläger generell, wie er vorträgt, zum Kreis der in § 183 SGG genannten kostenbegünstigten Personen gehört, nur weil er sozial schwach und Grundsicherungsempfänger ist. Entscheidend ist vielmehr, ob er seine Klage vor dem Sozialgericht (SG) in der "jeweiligen Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger" u.s.w. angestrengt hat (vgl. § 183 Abs. 1 S. 1 SGG). Nur in solchen Verfahren ist das Sozialgerichtsverfahren kostenfrei und nicht (seit 2002) den Vorschriften des GKG unterworfen.
Mit seinem Begehren, von dem beklagten Arzt Schadensersatz zu fordern, hat der Kläger keine Rechte als "Versicherter" oder "Leistungsempfänger" i.S.v. § 183 Abs.1 SGG geltend gemacht. Er ist auch nicht gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 SGG im Rahmen einer privatrechtlichen Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (als Versicherter) tätig geworden, wenn er seinen behandelnden Arzt, was naheliegt, wegen einer fehlerhaften vertragsärztlichen Behandlung auf Schadensersatz vor Gericht in Anspruch nehmen wollte. Denn die Beziehungen zwischen Patient und Arzt unterliegen auch dann nicht den Regeln des § 51 SGG, wenn ein Versicherter einen Vertragsarzt aufsucht und damit sein subjektiv öffentliches Recht auf Behandlung gegenüber dem öffentlichen Krankversicherungsträger wahrnimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Meyer-Ladewig-Keller, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, RdNrn. 14 und 20 mit weiteren Nachweisen). Das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient ist und bleibt vielmehr wegen der Behandlungs- und Sorgfaltspflichten des Arztes privatrechtlicher Natur und wird von den öffentlich-rechtlichen Regeln nicht unmittelbar erfasst. Dementsprechend war auch der Hinweis des SG an den Kläger, es handele sich um eine privatrechtliche Streitigkeit, die an das Zivilgericht in E zu verweisen gewesen wäre, zutreffend und sachgerecht und ebenso geboten war die Festsetzung des Streitwerts zwecks Erhebung von Gerichtsgebühren und von Anwaltsgebühren, die dem Beklagten entstanden sind.
Indes kann der Kläger den ergangenen Beschluss nicht wirksam mit einem Rechtsmittel anfechten. Dies wird durch § 63 Abs. 1 S. 2 GKG ausgeschlossen. Denn das SG hat nicht endgültig über den Streitwert entschieden, wie dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist, sondern den Streitwert nur "vorläufig" festgesetzt. Diese Entscheidung aber ist nicht beschwerdefähig. Erst die endgültige gerichtliche Streitwertfestsetzung ist anfechtbar. Dies wird das SG noch nachzuholen haben. Es bleibt dem Kläger anheimgestellt, eine dann zulässige Beschwerde einzulegen.
Zur Vermeidung überflüssiger Verfahren erlaubt sich der Senat jedoch in diesem Zusammenhang folgende Hinweise an den Kläger: Es besteht kein Anhalt dafür, dass eine endgültige Festsetzung des Streitwertes auf 5000,00 Euro rechtlich unzutreffend wäre. Denn der Kläger hat einen nicht näher bezifferten Anspruch erhoben (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
Auch ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger genannte Norm des § 21 Abs. 1 S. 3 GKG einer Streitwertfestsetzung entgegensteht. Denn die Vorschrift schließt die Wertfestsetzung nicht aus; sie regelt nur, ob von der - einer Streitwertfestsetzung nachfolgenden - Erhebung der (Gerichts-)Kosten abgesehen werden kann, wenn der zurückgenommene (Klage-) Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse - hier seitens des Klägers - beruht (was im Übrigen vorliegend bislang weder dargelegt noch belegt ist).
Einer Wertfestsetzung bedarf es zudem auch wegen deren Auswirkungen auf die Höhe der Anwaltsgebühren, die bei dem Beklagten entstanden sind (vgl. § 32 des Rechtsanwaltsvergütu...