rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 30.10.1996; Aktenzeichen S 19 Ka 77/96) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1) und des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.10.1996 abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner und des Beigeladenen für das Antrags- und Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten noch darum, ob der Antragsteller berechtigt ist, seinen Vertragsarztsitz in K. von der SGasse zum HRing zu verlegen.
Der als Arzt für Neurologie und Psychiatrie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Antragsteller war in der SGasse in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis tätig. Mit Beschluss vom 24.7.1996 hat das Amtsgericht K. über sein Vermögen den Konkurs eröffnet. Der zum Konkursverwalter ernannte Beigeladene veranlaßte, daß der Praxisbetrieb fortgeführt wurde. Hierzu veräußerte er die dem Antragsteller zuzuordnenden Vermögensgegenstände der Gemeinschaftspraxis an die Ärzte P.und S., die die Praxisräume ab August 1996 gemietet haben. In der Folge wurde auf Veranlassung des Beigeladenen im Ärzteblatt vom Oktober 1996 der dem Antragsteller zugewiesene Vertragsarztsitz ausgeschrieben. Am 15.1o.1996 zeigte der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1) an, er habe seine Vertragsarztsitz von der SGasse zum Markt verlegt. Die Antragsgegnerin zu 1) wies ihn unter dem 17.1o.1996 daraufhin, daß er über diesen Sitz nicht mehr selbständig verfügen und ihn deshalb auch nicht verlegen könne, da er zur Konkursmasse gezogen sei. Sein Vertragsarztsitz befinde sich weiterhin in den Räumen der Gemeinschaftspraxis in der SGasse. Sollte er in den Räumen am Markt Leistungen erbringen, würden diese nicht vergütet. Er werde aufgefordert, bis zum 25.10.1995 zu erklären, in den Räumen am Markt keine Kassenpatienten zu behandeln.
Hiergegen hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt und vorgetragen: Er sei befugt, den ihm zugewiesenen Vertragsarztsitz innerhalb von K. ohne Mitwirkung der Antragsgegnerin zu 1) zu verlegen. Der Status Vertragsarzt falle nicht in die Konkursmasse. Die Antragsgegnerin könne über seinen Vertragsarztsitz nicht mittels Ausschreibung disponieren, denn Inhalt seiner höchstpersönlichen Zulassung sei auch, wo in K. er seine vertragsärztliche Tätigkeit ausübe. Ohne Eilentscheidung würde er nicht wieder gutzumachende Schäden erleiden, da er dann seinen Beruf als niedergelassener Arzt nicht mehr ausüben könne und auf Sozialhilfe angewiesen sei.
Die Antragsgegner haben vorgetragen, der Antrag sei unzulässig, soweit er sich auch gegen die Antragsgegnerin zu 1) richte. Im übrigen könne der Antragsteller den ihm zugewiesenen Vertragsarztsitz nicht mehr verwerten, da sein gesamtes Vermögen beschlagnahmt worden sei. Infolge der Konkurseröffnung sei er auch gehindert, den Vertragsarztsitz zu verlegen.
Der Beigeladene hat die Auffassung vertreten, das Sozialgericht Köln sei sachlich und örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit werde durch das Verhältnis des Antragstellers als Gemeinschuldner zu ihm - dem Beigeladenen als Konkursverwalter - bestimmt. Zuständig sei daher die Zivilgerichtsbarkeit. Sämtliche Rechte, die einem Vertragsarzt auf der Grundlage des zugewiesenen Vertragsarztsitzes zustünden, würden in die Konkursmasse fallen. Die Zulassung sei einer Taxikonzession vergleichbar. Das aus der Zulassung folgende Verwertungsrecht stehe dabei nicht nur dem Vertragsarzt zu, sondern könne auf die Erben übergehen. Das Verwertungsrecht könne zur Konkursmasse gezogen und vom Konkursverwalter ausgeübt werden, der den Verzicht auf Zulassung erklären könne. Anderenfalls würde sich der wirtschaftliche Wert der ärztlichen Praxis nicht verwerten lassen.
Das Sozialgericht Köln hat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 4.11.1996 stattgegeben und ausgeführt: Die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit folge daraus, daß es darum gehe, ob der Antragsteller weiterhin vertragsärztlich tätig werden dürfe. Die konkursrechtlichen Interessen würden hiervon nur mittelbar betroffen. Das Sozialgericht Köln sei örtlich zuständig, weil die Anordnungssache dem Zulassungsrecht zuzuordnen sei. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Müßte der Antragsteller mit seinem Begehren, als Vertragsarzt weiter tätig sein zu dürfen, den Instanzenzug abwarten, würden ihm irreparable persönliche und wirtschaftliche Nachteile selbst dann entstehen, wenn er letztlich obsiegen würde. Angesichts des hohen Verfassungsrangs der Berufsfreiheit sei es für ihn unzumutbar, wenn er seine Persönlichkeit über Jahre nicht frei entfalten könne. Für die Zeit des Anordnungsverfahren werde ihm endgültig ein Freiheitsrecht genommen. Überdies habe er in seiner langjährigen Tätigkeit das Vertrauen vieler Patienten erworben, das er endgültig verlieren werde, wenn diese sich einem neuen Therapeuten zuwenden würden. Diese Nachteile würden schwe...