Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der Verfahrensgebühr im einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Der Ansatz der Höchstgebühr von 460.- €. für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ist nur gerechtfertigt in den Fällen, in denen sämtliche oder nahezu sämtliche Kriterien nach § 14 RVG überdurchschnittlich ausgeprägt vorliegen.
2. Eine generelle Minderung des Gebührenrahmens auf 2/3 der Mittelgebühr für das einstweilige Rechtsschutzverfahren sieht das VV RVG nicht vor. Bei einer für den Antragsteller unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, einem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und deren unterdurchschnittlicher Schwierigkeit sowie unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Antragstellers ist für die Verfahrensgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Ansatz einer geringeren Gebühr als der Mittelgebühr gerechtfertigt.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.02.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach abgeschlossenem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Bereich der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Antragsgegnerin bewilligte der seinerzeit in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn lebenden Antragstellerin mit Bescheiden vom 17.06.2011 und 28.07.2011 Leistungen nach dem SGB II bis einschließlich Dezember 2011.
Mit Bescheid vom 15.09.2011 hob die Antragsgegnerin diese Entscheidung für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.12.2011 im Hinblick auf die Bewilligung einer Rente an die Antragstellerin und den eigenen Verdienst ihres Sohnes auf. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin vertreten durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.09.2011 Widerspruch ein und stellte am 17.11.2011 beim Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Antragstellerin wieder zu Leistungen nach dem SGB II zu verhelfen.
Das Sozialgericht hat die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Kontenauszügen und Verdienstbescheinigungen aufgefordert, die beigebracht worden sind.
Das Sozialgericht hat das Rechtsschutzbegehren für den Zeitraum bis zum 31.12.2011 als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Aufhebungsbescheid vom 15.09.2011 i.S.v. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für den Folgezeitraum als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 SGG angesehen und mit Beschluss vom 25.01.2012 abgelehnt, der Senat die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 04.04.2012 zurückgewiesen. Auf die Begründung beider Entscheidungen wird Bezug genommen.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27.01.2012 hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer Gesamtvergütung von 571,20 EUR beantragt zusammengesetzt aus:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 460,00 EUR
Pauschale Nr. 7022 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 91,20 EUR
Summe: 571,20 EUR.
Mit Beschluss vom 31.01.2012 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 327,25 EUR, zusammengesetzt aus:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 255,00 EUR
Pauschale Nr. 7022 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 52,25 EUR
Summe: 327,25 EUR.
Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 09.02.2012 Erinnerung eingelegt und den Ansatz einer Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG im Umfang der Höchstgebühr für gerechtfertigt gehalten.
Mit Beschluss vom 28.02.2012, auf dessen Begründung im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG im Hinblick auf das parallel betriebene Widerspruchsverfahren gegen den Aufhebungsbescheid vom 15.09.2011 für einschlägig und in diesem Gebührenrahmen die festgesetzte Gebühr für zutreffend gehalten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin an ihrer Meinung festhält, der Gebührenrahmen sei Nr. 3102 VV RVG zu entnehmen.
Der Beschwerdegegner hat sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses angeschlossen.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere statthaft erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Auch in Anbetracht des bei Stellung des Antrags auf Eilentscheidung des Sozialgerichts bereits aufgenommenen Widerspruchsverfahrens bemisst sich die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Eilverfahren nach Nr. 3102 VV RVG und nicht nach Nr. 3103 VV RVG. Unter Berücksichtigung der § 14 RVG zu entnehmenden Kriterien sowie insbesondere auch des infolge des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens auftretenden Synergieeffektes ist die Höhe der festgesetzten Gebühr jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, 40,00 EUR bis 460,00 EUR, die Mittelgebühr daher 250,00 EUR.
Nach Nr. 3103 VV RVG beträgt die Gebühr nach N...