Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung im Verfahren des Schwerbehindertenrechts

 

Orientierungssatz

1. Die dem Kläger in einem Verfahren des Schwerbehindertenrechts zu erstattenden außergerichtlichen Kosten bestimmen sich entsprechend dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen nicht nach der GdB-Wertung, sondern nach den mit der Feststellung eines bestimmten GdB verbundenen persönlichen und wirtschaftliche Vorteile.

2. Obsiegt der Kläger in einem auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichteten Verfahren hinsichtlich der GdB-Bewertung von 30 auf 40, so ist es gerechtfertigt, den Beklagten lediglich mit einem Drittel der Kosten des Klägers zu belasten. Hat der Beklagte im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren bestritten, dass überhaupt eine relevante Behinderung i. S. von § 3 Abs. 2 SchwbG vorliegt, dann ist es angemessen, dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 23.03.2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat dem Beklagten zutreffend die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.

Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass sich nach der Rechtsprechung des Senates das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen nicht nach der GdB-Wertung, sondern nach den mit der Feststellung eines bestimmten GdB verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Vorteile bestimmt. Wegen der höheren Bedeutung der Schwerbehinderteneigenschaft ist deshalb gerechtfertigt, den Beklagten im Regelfall lediglich mit einem Drittel der Kosten des Klägers anstatt der rechnerischen Hälfte zu belasten, wenn in einem Verfahren, gerichtet auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, der Kläger hinsichtlich der GdB-Bewertung von 30 auf 40 obsiegt (vgl. zuletzt Beschluss vom 08.03.2000, L 7 B 35/99 SB m.w.N.). Vorliegend weist das Verfahren die Besonderheit auf, dass nicht nur die GdB-Bewertung des Gesamtbehinderungszustandes des Klägers zwischen den Beteiligten streitig gewesen ist, sondern vielmehr der Beklagte im Verwaltungsverfahren wie auch zunächst im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hat, dass beim Kläger eine relevante Behinderung i.S. v. § 3 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) vorliegt und damit die Festsetzung eines GdB abgelehnt hat. Deshalb hält es der Senat unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges - Feststellung eines GdB von 30 - und der damit verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Vorteile - Steuerfreibetrag, Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des § 2 SchwbG - für angemessen, dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8700180

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