Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Untätigkeitsklage. Veranlassungsprinzip. Wartefristen. Verlängerung. zureichender Grund

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Prüfung der Begründetheit einer Untätigkeitsklage sind die Wartefristen des § 88 SGG jeweils um diejenigen Zeiträume zu verlängern, die im konkreten Fall für eine vom Normalfall abweichende Sachbehandlung erforderlich waren.

2. Die Wartefristen sind immer um den Zeitraum einer dem Antragsteller (Widerspruchsführer) zuzurechnenden Verzögerung zu verlängern.

3. Die Tatsache, daß im Rahmen der Massenverwaltung nach dem SchwbG eine sachliche Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen allgemein nicht getroffen werden kann, stellt keinen zureichenden Grund dar, noch nicht zu entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663509

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