Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz zur Bewilligung des Differenzbetrages zwischen dem gesetzlichem und dem privaten Krankenversicherungsbeitrag
Orientierungssatz
Krankenversicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung besteht nach § 193 Abs. 6 und 7 VVG auch während des Ruhens der Leistung wegen geschuldeter Versicherungsbeiträge. Dann nämlich haftet der Versicherer für Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen erforderlich sind. Krankenversicherungsschutz ist dadurch gesichert. Damit fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund für die Bewilligung des Differenzbetrages zwischen dem vom Leistungsträger des SGB 2 gewährten Krankenversicherungsbeitrag und dem dem privaten Versicherer geschuldeten Beitrag.
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2009 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt S wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 07.05.2009 ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung der Differenz zwischen den von der Antragsgegnerin gewährten Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (129,54 EUR und 17,79 EUR) und den tatsächlich dem privaten Versicherer geschuldeten Beiträgen (266,40 EUR und 35,83 EUR) verneint.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungspflicht befreit ist, erhält nach § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) während des Bezuges der Grundsicherungsleistungen einen Zuschuss zu den von ihr an das private Versicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträgen. Unzumutbare, nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen für die Antragstellerin auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin nur Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung in der Höhe zahlt, die für einen Bezieher in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu zahlen sind (§ 12 Abs. 1c S. 6, 4 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG -, § 110 Abs. 2 S. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -). Denn der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ist auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Antragstellerin auf Beitragsrückstände in Höhe von 2.000 EUR (Schriftsatz vom 25.08.2009) gesichert. Zum einen weist der Senat grundsätzlich darauf hin, dass nach § 193 Abs. 6 S. 1, 2 und 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Krankenversicherungsschutz auch während des Ruhens der Leistungen besteht. Denn auch dann haftet der Versicherer für Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft erforderlich sind (entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 3a SGB V). Zum anderen ruhen die Leistungen vorliegend nicht. Nach § 193 Abs. 6 S. 5 VVG endet das Ruhen der Leistungen, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig nach dem SGB II wird.
Dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleibt die Klärung der Frage, ob trotz der Fassung des § 26 SGB II im Hinblick auf die bei der Antragstellerin auftretende Beitragslücke eine Übernahme der Differenzbeträge möglich ist (vgl. hierzu SG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2009 - S 5 AS 2121/09; SG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2009 - S 9 AS 5003/09 ER; SG Dresden, Beschluss vom 18.09.2009 - S 29 AS 4051/09 ER; BT-Drucksache 16/13965, Nr. 25 vom 28.08.2009; Brünner in LPK-SGB II, § 26 Rn. 14 ff., 21 ff.)
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Fundstellen