rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 19.07.1999; Aktenzeichen S 36 U 196/99 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist seit 1987 im Unternehmerverzeichnis der Antragsgegnerin eingetragen. Mit Bescheid vom 31.03.1998 teilte ihr diese mit, ab 01.01.1998 gelte ein neuer Gefahrtarif, in dem Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen Risikoausgleichs gebildet worden seien. Sie werde zu den Gefahrtarifstellen 48 und 49 mit den Gefahrklassen 0,57 und 10,66 veranlagt. Darunter fallen Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitsnehmerüberlassung mit "Beschäftigten, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichteten" (48) bzw. mit Beschäftigten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (49). Der Widerspruch blieb erfolglos (Wider spruchsbescheid vom 21.09.1998). Während des noch anhängigen Klageverfahrens (S 36 U 269/98 SG Dortmund) setzte die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 27.04.1999 den Gesamtbeitrag für 1998 auf 80.684,33 DM fest. Mit ihrem Widerspruch rügte die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wegen der Mängel des ihm zugrunde liegenden Veranlagungsbescheides. Zu gleich verlangte sie die Nichtvollziehung des gefahrklassenabhängigen Beitragsteils im Betrag von 21.809,90 DM. Das lehnte die Antragsgegnerin ab (Bescheid vom 06.05.1999, Widerspruchsbescheid vom 21.06.1999).
Am 17.05.1999 hat die Antragstellerin das SG ersucht, in Höhe dieses Betrages die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid herzustellen sowie anzuordnen, daß die Vollziehung dieses Bescheides einstweilen ausgesetzt werde und der (in zwischen entrichtete) Betrag zurückzuzahlen sei.
Sie hat ihren Eilantrag unter Bezugnahme auf ein zum Gefahrtarif 1995 ergangenes Urteil des SG Koblenz (S 2 U 42/96) vom 02.07.1998 und Vorlage eines für die Interessengemeinschaft deutscher Zeitarbeitsunternehmen von Prof. Dr. St ... zusammen mit B ... am 24.11.1998 erstattetes Rechtsgutachten (vgl. auch Bertram NZS 1999, 68-75) im Kern wie folgt begründet: Der Gefahrtarif 1998- 2000 sei rechtswidrig, weil im Beobachtungszeitraum 1994-1996 eine genaue und umfassende Datenerhebung zur Berechnung der Gefahrtarife in den beiden Gefahrtarifstellen 48 und 49 nicht stattgefunden habe. Es müsse namentlich für das Jahr 1994 davon ausgegangen wer den, daß die Entschädigungsleistungen nicht korrekt der richtigen Tarifstelle zugeordnet worden seien. Denn die damals maßgebende Abgrenzung zwischen beiden Unternehmensarten entspreche nicht dem Gefahrtarif 1998, so daß eine exakte Erfassung nicht möglich gewesen sei. Auch die 1997 von der Antragsgegnerin durchgeführte Fragebogenaktion habe kein verwertbares Ergebnis gebracht; die Unternehmen hätten die Fragen überwiegend falsch oder nicht beantwortet. Angesichts der großen Bandbreite der von den Leiharbeitern verrichteten Arbeiten sei es auch nicht angängig, die nicht kaufmännisch und verwaltend Beschäftigten in nur einer Tarifstelle zusammenzufassen. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin überdies ihre Zuständigkeit für die Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen angenommen. Für diese seien vielmehr gemäß den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen die einschlägigen Berufsgenossenschaften jeweils zuständig. Schließlich sei, wie sich aus den Darlegungen von Papier und Möller (SGb 1998, 337-349) ergebe, § 157 SGB VII teilweise verfassungswidrig.
Mit Beschluss vom 19.07.1999 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin ohne Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schwere
und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile erleide, insbesondere habe diese nicht dargelegt, daß sie durch die Zahlung der Beiträge in eine existenzbedrohende Lage gerate. Zwar werde ihr Kreditspielraum erheblich beeinträchtigt, andererseits drohe aber auch der Antragsgegnerin ein beträchtlicher Beitragsausfall, den die übrigen Mitglieder ausgleichen müßten. Da das Bayer. LSG im Urteil vom 19.11.1998 (L 3 U 311/98) den mit ähnlichen Argumenten angegriffenen Gefahrtarif 1995 für rechtmäßig erachtet habe, könne auch von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des gültigen Gefahrtarifs nicht die Rede sein.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 27.07.1999).
Die Antragstellerin macht unter Hinweis auf zahlreiche sozialgerichtliche Entscheidungen und Literaturstellen ergänzend geltend, in analoger Anwendung der §§ 80 Abs. 5 VwGO, 69 Abs. 4 FGO genüge es, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht offensichtlich sei ...