Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Glaubhaftmachung bestehender Hilfebedürftigkeit zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtschutz

 

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtschutz hat der Antragsteller u. a. seine bestehende Hilfebedürftigkeit nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB 2, 86b Abs. 2 S. 2 SGG glaubhaft zu machen.

2. Hat der Antragsteller trotz Aufforderung des Gerichts verlangte Kontoauszüge nur fragmentarisch übersandt, so ist angesichts bestätigter Überweisungen Dritter die erforderliche Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtschutzes, eine ungeklärte und sich ändernde Sachlage unter Berücksichtigung schleppenden und unvollständigen Sachvortrags über einen längeren Zeitraum zu begleiten und damit das Verwaltungsverfahren zu ersetzen (LSG Essen, Beschluss vom 13. 8. 2018, L 7 AS 868/18 B ER).

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.07.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der am 00.00.1980 geborene Antragsteller zu 1) ist mit der am 00.00.1980 geborenen Antragstellerin zu 2) verheiratet. Der am 00.00.2000 geborene Antragstellers zu 3) und die am 00.00.2006 geborenen Antragstellerin zu 4) sind die Kinder der Antragsteller zu 1) und 2). Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Gemäß einer Meldebestätigung der Stadt E leben die Antragsteller seit dem 20.03.2014 in E. Seit dem 01.01.2016 sind sie in der D-Str. 13 gemeldet. Gemäß ihren Angaben hatten sie ursprünglich für die Wohnung 320 EUR Grundmiete und 130 EUR Nebenkosten zu entrichten. Heizkosten würden nicht gezahlt, weil die Heizung defekt sei. Vom 02.11.2015 bis zum 31.08.2019 bezogen die Antragsteller Leistungen vom Antragsgegner.

Im August 2019 beantragten die Antragsteller die Weiterbewilligung der Leistungen ab dem 01.09.2019. Mit Bescheid vom 08.08.2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Die Antragsteller seien vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II erfasst, denn ihr Aufenthaltsrecht ergebe sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Am 17.10.2019 beantragten die Antragsteller erneut die Weiterbewilligung der Leistungen. Sie reichten einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag des Antragstellers zu 1) mit der Firma N Profibedachungen (Inhaber: N1 J) ein, der einen Arbeitsbeginn am 25.09.2019 auswies. Sie legten diesbezügliche Stundenzettel vor. Weiter legten sie Verträge der Antragstellerin zu 2) über eine freie Mitarbeit als Dozentin bei der Erwachsenen- und Familienbildung E u.a. für die Zeiträume vom 13.09.2019 bis zum 11.10.2019 und vom 08.11.2019 bis zum 13.12.2019 vor. Die vorgelegten Unterlagen weisen eine Dozententätigkeit in verschiedenen - nach Aktenlage deutschsprachigen - Kurseinheiten aus, unter anderem mit der Thematik "Eltern stärken - stark durch Beziehung". Weiter war die Antragstellerin zu 2) hiernach Referentin des Workshops "Sozialraumorientierte Arbeit II" beim Fachtag "EU-Binnenmigration aus Südosteuropa: Herausforderungen und Handlungsansätze" beim Kommunalen Integrationszentrum T am 26.09.2019. Ihr diesbezügliches Honorar iHv 100 EUR sollte gemäß der zur Verwaltungsakte gereichten und von der Antragstellerin zu 2) unterschriebenen Rechnung auf das Konto bei der Postbank DE XX überwiesen werden. Die Antragsteller teilten dem Antragsgegner mit, seit September 2019 hätten sie erhebliche Verbindlichkeiten. Ihre Verwandtschaft aus Rumänien habe ihnen Geld für Lebensmittel überwiesen. Zudem hätten die örtliche Bildungseinrichtung und die Kirchengemeinde geholfen. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1) mit der Firma N Profibedachungen wurde gemäß einer von den Antragst ellern vorgelegten Kündigung zum 15.12.2019 beendet.

Die Antragsteller beantragten am 05.03.2020 erneut die Weiterbewilligung der Leistungen. Sie legten in diesem Zusammenhang einen Beleg der Western Union über die Zahlung eines Betrages von 80 EUR durch S C an die Antragstellerin zu 2) vor. Die Antragsteller erklärten, es handele sich um das Darlehen einer Freundin in Rumänien. Außerdem reichten sie einen Beleg der Money Grain über die Überweisung eines weiteren Betrages von 65 EUR aus Rumänien ein. Nur noch die Antragstellerin zu 4) erhalte Kindergeld.

Der Antragsgegner lehnte die Anträge vom 17.10.2019 und vom 05.03.2020 mit zwei wortgleich begründeten Bescheiden vom 01.04.2020 ab. Die Antragsteller hätten ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitsuche und ihre Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Die Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) habe nie einen Arbeitnehmerstatus beg...

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