Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtschutz
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtschutz ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.
2. Insbesondere hat der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB 2 glaubhaft zu machen.
3. Ist nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln der Antragsteller den Kauf einer Immobilie bestritten hat und hat er dem Grundsicherungsträger erzieltes Einkommen verschwiegen, so fehlt es an der zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtschutz erforderlichen glaubhaft gemachten Hilfebedürftigkeit des Antragstellers.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der 1969 in Bagdad geborene Antragsteller zu 1) ist deutscher Staatsbürger, seine Ehefrau, die 1973 geborene Antragstellerin zu 2), ist irakische Staatsbürgerin. Die 2012, 2014 und 2015 geborenen Antragsteller zu 3), 4) und 5) sind deutsche Staatsbürger. Die Antragsteller bezogen seit 2016 beim Antragsgegner Leistungen. Sie bewohnten eine Mietwohnung unter der Adresse I 00 a in X.
Der Antragsteller zu 1) war ab Juni 2018 bei der Firma T Detektei & Sicherheit in B beschäftigt. Er erzielte im Juni 2018 ein Nettoeinkommen iHv 2394,41 EUR, im Juli 2018 iHv 2394,41 EUR, im August 2018 iHv 2178,11 EUR, im September 2018 iHv 2402,44 EUR und im Oktober 2018 iHv 1985,90 EUR. Weiter erhält der Antragsteller zu 1) von der Deutschen Rentenversicherung eine zunächst bis zum 31.08.2021 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung iHv monatlich 83,55 EUR.
Am 27.08.2018 beantragten die Antragsteller die Weiterbewilligung der Leistungen. Ein Hinweis auf die Tätigkeit des Antragstellers zu 1) bei der Detektei findet sich in dem Antrag nicht. Mit Bescheid vom 27.09.2018 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2019 iHv monatlich insgesamt 1481 EUR. Er berücksichtigte als Einkommen der Antragsteller Kindergeld und Elterngeld. Mit Bescheid vom 10.10.2018 bewilligte der Antragsgegner für den Gesamtzeitraum vom 01.07.2018 bis zum 31.08.2019 nunmehr Leistungen iHv monatlich 1685,31 EUR. Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 1) wurde in den Bescheiden nicht angerechnet. Mit Schreiben vom 01.11.2018 kündigte die Firma T Detektei & Sicherheit das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1) betriebsbedingt zum 30.11.2018.
Am 08.11.2018 beantragten die Antragsteller zu 1) und 2) bei der LBS ein Darlehen über 184000 EUR. Sie gaben an, über Eigenmittel iHv 39019,30 EUR zu verfügen. Als regelmäßiges Einkommen führten sie die Einkünfte des Antragstellers zu 1) bei der Detektei an.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.11.2018 erwarben die Antragsteller zu 1) und 2) den mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundbesitz S 00 zu einem Kaufpreis von 230000 EUR.
Mit Schreiben vom 04.12.2018 bat der Antragsteller zu 1) den Antragsgegner, seine Leistungen ab Dezember 2018 einzustellen. Er sei nunmehr selbständig und sein Einkommen reiche aus. Er bitte um schriftliche Bestätigung. Mit Bescheid vom 10.12.2018 hob der Antragsgegner die Leistungsbewilligung ab dem 01.01.2019 auf. Die Antragsteller übersandten dem Antragsgegner am 19.12.2018 eine Anmeldung eines Gewerbes als "Umzugshelfer" vom 19.10.2018. In einer "Anlage EKS" erklärten sie, aus diesem Gewerbe seit Juli 2018 keine Einkünfte erzielt zu haben.
Am 16.01.2019 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner erneut Leistungen. Sie gaben an, in der Zeit bis Juli 2019 wegen Krankheit voraussichtlich keine Einkünfte aus dem Gewerbe als Umzugshelfer zu erzielen. Die Antragsteller teilten dem Antragsgegner ihre neue Anschrift mit.
Mit Bescheid vom 22.01.2019 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Leistungen iHv monatlich 1596 EUR. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte der Antragsgegner die bisherigen Kosten für die Wohnung I 00 a. Als Einkommen rechnete er Kindergeld und Elterngeld der Antragsteller an. Mit Schreiben vom 28.01.2019 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, sie hätten "während der Arbeit" des Antragstellers zu 1) eine Finanzierung durchgeführt und eine Wohnung gekauft. Am 29.01.2019 stellte der Antragsgegner die Zahlungen vorläufig ein. Er forderte die Antragsteller unter anderem auf, Finanzierungsnachweise, den Kaufvertrag und eine Stellungnahme zur Herkunft des für den Kauf der Wohnung eingesetzten Geldes zu übermitteln. Die Antragsteller übermittelten dem Antragsgegner in der Folge den Kaufvertrag sowie den an die LBS gerichteten Darlehensantrag. Auf weitere...