Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Berufung gegen Gerichtsbescheid. Verwerfung als unzulässig. Entscheidung durch Beschluss. Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Richtet sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, kann gem § 158 S 2 SGG durch Beschluss ohne besondere Anhörung entschieden werden.

2. Für eine Auslegung als Berufung ist erforderlich, dass die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen zum Ausdruck bringen, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt wird.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.12.2008; Aktenzeichen B 8 SO 13/08 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.02.2007 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Gegen den diesen Antrag ablehnenden Bescheid vom 14.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2006 hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 09.02.2007, dem Kläger zugestellt am 17.02.2007, abgewiesen hat. Der Gerichtsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Mit an das Sozialgericht Detmold - "an Zahlstelle des Gerichtes" - gerichtetem Schriftsatz vom 26.02.2007 nebst Anlagen hat der Kläger die Erstattung diverser außergerichtlicher Kosten begehrt. Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 07.03.2007 gebeten mitzuteilen, ob seine Schriftsätze als Berufung gegen den Gerichtsbescheid angesehen werden sollen. Daraufhin hat der Kläger mit am 16.03.2007 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.03.2007 "Berufung im Rechts-Streit der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse gegen Herrn G S (Bausparer)" gegen ein offenbar am 28.02.2007 ergangenes Urteil des Amtsgerichts Höxter zu Geschäfts-Nr.: 10 C 382/06 eingelegt. Mit am 19.04.2007 eingegangenem Schriftsatz vom 18.04.2007 hat der Kläger schließlich gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.02.2007 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.02.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unzulässig, mindestens aber für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten.

II.

Der Senat konnte im Wege des Beschlusses gemäß § 158 SGG entscheiden. Der Beschluss kann auch dann ergehen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet. Einer besonderen Anhörung bedarf es nicht (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., 8. Auflage, 2005, Rn. 6 und 8 zu § 158 SGG).

Die Berufung war nach § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, nämlich nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt hat (§ 151 Abs. 1 SGG).

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 17.02.2007 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist am 19.03.2007, einem Montag (§ 64 Abs. 3 SGG), abgelaufen ist. Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold hat der Kläger aber erst am 19.04.2007 und damit außerhalb der Berufungsfrist eingelegt.

Hingegen hat der Kläger mit seinen Schriftsätzen vom 26.02.2007 und 15.03.2007 nicht Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Zwar muss eine Berufungsschrift nicht förmlich als solche bezeichnet sein. Mit seinem Schriftsatz muss der Berufungsführer aber zum Ausdruck bringen, dass er eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rn. 11 zu § 151 SGG). Dies hat der Kläger jedoch weder mit seinem Schriftsatz vom 26.02.2007 nebst Anlagen noch mit seinem Schriftsatz vom 15.03.2007 nebst Anlagen zum Ausdruck gebracht. Mit Schriftsatz vom 15.03.2007 hat er vielmehr ausdrücklich Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Höxter eingelegt, während er mit Schriftsatz vom 26.02.2007 außergerichtliche Kosten geltend gemacht hat. Auch die diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Schreiben des Klägers lassen eine Auslegung als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2189744

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