Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.07.2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007 wird angeordnet. Die Aufhebung der Vollziehung in Form der Aufrechnung mit laufenden Leistungen in Höhe von 62,- Euro monatlich wird angeordnet. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind in beiden Rechtszügen zu erstatten. Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin K aus F Prozesskostenhilfe bewilligt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller bezogen u. a. für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Ihnen wurden mit Bescheid vom 23.11.2004 ab 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen bewilligt und mit Bescheid vom 10.08.2005 für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005. Mit einem Änderungsbescheid vom 09.11.2005 wurden die Leistungen für Juli 2005 und für August bis Dezember 2005 neu bestimmt. Mit Schreiben vom 15.08.2006 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 2) davon, dass beabsichtigt sei, für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 3.774,54 Euro zurückzufordern und gab ihm Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu Unrecht bezogener Leistungen zu äußern. Durch ihre Verfahrensbevollmächtigte ließen die Antragsteller vortragen, dass der von der Behörde ermittelte Betrag zu Unrecht erlangter Leistungen nicht nachvollziehbar sei.

Mit Bescheid vom 19.10.2006 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 23.11.2004 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 und den Bescheid vom 10.08.2005 für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 auf, weil die Bewilligung auf Angaben beruhe, die der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Ferner wurde der zu erstattende Betrag nach § 43 S. 1 SGB II in Höhe von 62,- Euro monatlich aufgerechnet. Der Bescheid selbst war an den Antragsteller gerichtet.

Hiergegen erhob die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich nicht ausreichend bestimmt sei. Es werde ein Gesamtbetrag von der Bedarfsgemeinschaft gefordert, von der Behörde wäre jedoch eine konkrete Berechnung zur Begründung des zurückgeforderten Betrages im Hinblick auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen gewesen. Ferner lägen die Voraussetzungen des § 43 SGB II nicht vor, weil die Antragsteller die Überzahlung nicht durch fahrlässig unrichtige Angaben verursacht hätten. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 zurück, wobei sie den Rückforderungsbetrag auf 1768,37 Euro reduzierte.

Die Antragsteller haben sich am 12. Februar 2007 mit einem Eilverfahren an das Sozialgericht Dortmund gewandt, mit dem sie geltend gemacht haben, dass die aufschiebende Wirkung gegen den Aufhebungserstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 19.10.2006 herzustellen sei und dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden solle, die Aufrechnung aus dem angefochtenen Bescheid bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vollziehen.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat die Auffassung vertreten, dass Rückforderung und Aufrechnung zu Recht erfolgt seien. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 04.07.2007 den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 25.10.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.10.2006 anzuordnen, abgelehnt.

Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gericht auf Antrag in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (§ 39 Nr. 1 SGB II), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen sei. Eine kausal auf die Aufrechnung zurückzuführende Eilbedürftigkeit sei vorliegend nicht zu erkennen, denn es sei lediglich eine Aufrechnung von 10 % des Regelsatzes vorgenommen worden, die die Antragsteller ohne weiteres durch die bei den Nebeneinkommen gewährten Freibeträge auffangen könnten. Dies gelte auch noch für den Zeitraum, in denen das Netto-Nebeneinkommen der Antragstellerin zu 1) 576,74 Euro betragen habe. Als Einkommen seien 540,- Euro angerechnet worden. Das Nebeneinkommen des Antragstellers zu 2) sei zutreffend berechnet worden. Die Antragsteller hätten die Anrechnung eines zu hohen Einkommens ab Januar 2007 verhindern können, wenn sie der Antragsgegnerin rechtzeitig Mitteilung darüber gemacht hätten.

Gegen den am 06.07.2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 19.07.2007 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorgelegen habe. Die Antragsteller hätten unverzügli...

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