Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs der Antragsteller gegen die Aufhebung ihrer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt hat.
Die 1975 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter des 2009 geborenen Antragstellers zu 2) und der 2005 geborenen Antragstellerin zu 3). Der Kindesvater V ist von der Antragstellerin zu 1) geschieden und lebt in der R-Straße 1 in M. Der Antragsteller zu 2) musste aufgrund verschiedener Erkrankungen bereits als Kleinkind beatmet werden, weshalb ihm 2010 ein Tracheosthoma (künstlicher Zugang) gelegt wurde. Später wurde der Antragsteller zu 2) nur noch zeitweise mit einer Maske bei der Atmung unterstützt. 2015 wurde beim Antragsteller zu 2) eine Nierentransplantation durchgeführt. Zwischen 2015 und 2020 rechnete die von Frau A betriebene E Pflege GmbH, N, gegenüber der Barmer Ersatzkasse einen Betrag von insgesamt ca. 1,1 Mio. EUR für eine Krankenbeobachtung des Antragstellers zu 2) ab. Ermittlungen der Barmer Ersatzkasse ergaben Anfang 2020, dass die E Pflege GmbH ihren Abrechnungen teilweise Pflegeleistungen von Beschäftigten zugrundegelegt hatte, die entweder keine ausreichende Qualifikation besaßen oder aufgrund von Erkrankungen, anderweitiger Beschäftigung oder zu weit entferntem Wohnort kaum die angegebenen Leistungen erbracht haben konnten. Der Fortgang des diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft Aachen gegen mehrere Beschuldigte eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 301 Js 100/20 führte insbesondere im Fall des Antragstellers zu 2) zu der Erkenntnis, dass die ausgewiesene Betreuung nicht bzw. nicht in dem abgerechneten Umfang stattgefunden hatte. Es bestand der Verdacht, dass die E Pflege GmbH die Betreuung des Antragstellers zu 2) der Antragstellerin zu 1) überlassen und mit einem geringen Stundensatz entlohnt, gegenüber der Barmer Ersatzkasse aber eine Vollzeitbetreuung durch qualifizierte Pflegekräfte abgerechnet hatte. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Aachen fand am 30.06.2021 eine Durchsuchung in der Wohnung der Antragsteller statt. Hierbei wurden mit "i.A. S" unterschriebene Quittungen aufgefunden, die Zahlungen der E Pflege GmbH an die Antragstellerin zu 1) auswiesen (Dezember 2019: 4.560 EUR, Januar 2020: 5.570 EUR, Februar 2020: 4.480 EUR, März 2020: 5.470 EUR, April 2020: 5.160 EUR, Mai 2020: 5.900 EUR, Juni 2020: 5.200 EUR, August 2020: 6.175 EUR; insgesamt 42.515 EUR). Aus aufgefundenen - regelmäßig mit "i.A. S" unterzeichneten Stundennachweisen ergab sich ein Stundenlohn der Antragstellerin zu 1) iHv 10 EUR. Unter Berücksichtigung von Stundennachweisen auch für nicht quittierte Zeiträume ging die Polizei von Zahlungen an die Antragstellerin zu 1) iHv insgesamt 84.525 EUR aus. Die Antragstellerin zu 1) erklärte bei der Durchsuchung, die Stundennachweise für den Pflegedienst "blanko" unterschrieben zu haben. Da sie nicht so gut schreiben könne, seien die Nachweise teilweise mit dem Zusatz "i.A." von einer Bekannten abgezeichnet worden. Da die Krankenkasse die Pflege momentan nicht übernehme, organisiere sie diese momentan unregelmäßig und bezahle sie selbst. In der Folge berief die Antragstellerin zu 1) sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Seit 2021 ist das Pflegezentrum B GmbH, O, mit der Betreuung des Antragstellers zu 2) betraut. Die Erforderlichkeit der Krankenbeobachtung ist zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Barmer Ersatzkasse dem Grunde nach umstritten. Die Barmer Ersatzkasse wurde mehrfach in sozialgerichtlichen Eilverfahren zur Übernahme einer häuslichen Krankenpflege in Form der Krankenbeobachtung des Antragstellers zu 2) für 20 Stunden täglich verpflichtet (z.B. SG Köln Beschluss vom 17.06.2021 - S 21 KR 745/21 ER für den Zeitraum vom 17.06.2021 bis zum 31.07.2021).
Die Antragsteller bezogen 2021 vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zuletzt aufgrund eines Bescheides vom 07.01.2021 in Gestalt von Änderungsbescheiden vom 29.01.2021 und vom 30.06.2021 (Leistungszeitraum jeweils 01.02.2021 bis 31.01.2022) iHv insgesamt 1.607,08 EUR monatlich. Nach Kenntnis von dem gegen die Antragstellerin zu 1) eingeleiteten Ermittlungsverfahren und ihrer mutmaßlichen Einkünfte hob der Antragsgegner ohne vorherige Anhörung die Bewilligungsbescheide vom 07.01.2021, 29.01.2021 und 30.06.2021 mit Bescheid vom 14.10.2021 für die Zeit ab dem 01.11.2021 auf. Die Entscheidung beruhe auf § 40 Abs. 1, Abs. 2 SGB II iVm § 48 Abs. 1 SGB X und sei mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit begründet. Weitergehende Ausführungen enthielt der Bescheid nicht.
Die anwaltlich vertretenen Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 20.10.2021 Widerspruch gegen den Bescheid. Es sei nicht erkennbar, warum ihre Hilfebedürftigkeit weggefallen sei. Änd...