Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.05.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht Düsseldorf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs der Antragsteller gegen die Aufhebung ihrer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt hat.

Der am 00.00.1963 geborene Antragsteller zu 1) und die am 00.00.1982 geborene Antragstellerin zu 2) sind die Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3) bis 6). Die Antragsteller zu 1), 3) bis 6) haben die deutsche Staatsangehörigkeit (teilweise neben der syrischen Staatsangehörigkeit). Die Antragstellerin zu 2) hat ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit mit Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG ("Fiktionsbescheinigung") und Gestattung der Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 2 AufenthG. Am 00.00.2022 wurde ein fünftes Kind der Antragsteller zu 1) und 2) geboren (A). Die Antragsteller wohnen seit Dezember 2021 zur Miete in der L-Straße 13, M. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 1.458,40 EUR (1.102,40 EUR Grundmiete, 275,60 EUR Betriebskosten, 80,40 EUR Heizkostenabschlag). Die Warmwasseraufbereitung erfolgt dezentral. Der Umzug in diese neue Unterkunft erfolgte mit Zustimmung des Beklagten; die vorherigen Anträge der Antragsteller auf umfangreiche Erstausstattung vom 28.10.2021 und 05.01.2022, auf die Bezug genommen wird, hat der Antragsgegner bisher nicht beschieden.

Die Antragsteller bezogen zumindest in den Jahren 2014 bis 2021 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bewilligungsbescheid vom 31.05.2021 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 13.10.2021 und 27.11.2021 u.a. Leistungen für Januar bis Mai 2022, wobei als Einkommen lediglich das monatliche Kindergeld iHv insgesamt 913 EUR und das Elterngeld von monatlich 150 EUR angerechnet wurde. Das Pflegegeld iHv monatlich 545 EUR für den Antragsteller zu 4), bei dem ein Grad der Behinderung von 80 und Pflegegrad 3 anerkannt ist, wurde nicht als Einkommen auf den Grundsicherungsbedarf der Antragsteller angerechnet.

Bei den Antragstellern kam es aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.08.2021 zu einer Wohnungsdurchsuchung in ihrer früheren Unterkunft, wobei Bargeld iHv 16.300 EUR aufgefunden und beschlagnahmt wurde. Dem Antragsteller zu 1) wird ausweislich eines Datenübermittlungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2021 (139 Gs - 52 Js 6/20 - 10/21) vorgeworfen an gewerbsmäßigen Betrugsdelikten im Rahmen eines J-Rings mit insgesamt 80 Beschuldigten beteiligt gewesen zu sein. Der Antragsteller zu 1) sei Mitglied eines seit dem Jahr 2016 international agierenden Netzwerkes, das sich zusammengefunden habe, um im Rahmen eines weit verzweigten Geflechtes von Waren- und Geldflüssen unerlaubte Zahlungsdienste zu erbringen. Ein Teil der Zahlungen in diesem Geflecht sei nach dem Prinzip des sog. J-Bankings von Zahlungsbüros aus Deutschland in die Türkei und nach Syrien erfolgt. Dabei würde Bargeld in deutschen Zahlungsbüros eingesammelt, um gegen Provision Bargeldgeschäfte in der Türkei und in Syrien auszugleichen oder Rechnungen für ausländische Warenlieferungen zu bezahlen. Teilweise seien Einzahlungen in türkischen/ syrischen Zahlungsbüros von sog. "Rückwärtskunden" in deutschen Zahlungsbüros ausgezahlt worden. Die Aufgabe des Antragstellers zu 1), der ein enger familiärer Vertrauter der führenden Köpfe des Netzwerks sei, habe darin bestanden, familiäre Dinge zu regeln, die Kinder abzuholen, Geld einzusammeln und zu transportieren. Er habe auch selbst als Zahlungsbüro fungiert. So habe er eigenständig Geldtransfers angeboten, Bargeld angenommen, für Auszahlungen in der Türkei und in Syrien gesorgt und das eingenommene Bargeld an Mitbeschuldigte weitergeleitet. Zum Selbstverständnis des Netzwerkes gehöre es, zu Unrecht Sozialleistungen zu beziehen. So habe der Antragsteller zu 1) seine Löhne und Gewinne aus den J-Geschäften nicht im laufenden Leistungsbezug angezeigt. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Nachdem der Antragsgegner Kenntnis von diesen strafrechtlichen Ermittlungen erhalten hatte, stellte er die Leistungen an die Antragsteller ab Januar 2022 vorläufig ein. Weitere Ermittlungen des Antragsgegners ergaben, dass der Antragsteller zu 1) geschäftsführender Gesellschafter der X Im- und Export GmbH war. Mit Gesellschafterbeschluss vom 21.08.2015 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Der Antragsteller ist als einzelvertretungsberechtigter Liquidator der Gesellschaft bestellt worden. Ein Kontenabrufungsverfahren des Antragsgegners vom 25.01.2022 ergab, dass die Antragsteller über drei laufende Konten verfügen, wovon nur eines bei der Antragstel...

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