Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschließende Festsetzung der Grundsicherungsleistung nach vorläufiger Bewilligung - Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs
Orientierungssatz
1. Die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs nach § 20 SGB 2 sowie deren Fortschreibung sind verfassungsgemäß (BVerfG Beschluss vom 23. 7. 2014, 1 BvL 10/12).
2. Bildet der Grundsicherungsträger bei der abschließenden Festsetzung der Grundsicherungsleistung nach § 41 a Abs. 4 S. 1 SGB 2 zuerst ein monatliches Durchschnittseinkommen durch Addition der Einnahmen je Einkommensart und bereinigt er dieses anschließend monatlich um die Absetzbeträge nach § 11 b SGB 2, so ist dies nicht zu beanstanden (BSG Urteil vom 11. 7. 2019, B 14 AS 44/18 R).
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.04.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist der Bescheid vom 05.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2020, mit dem der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin für die Zeit vom 01.06.2019 bis zum 30.11.2019 abschließend festgesetzt hat. Dieser Bescheid hat den vorläufigen Bescheid vom 30.04.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.08.2019 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. hierzu BSG Urteile vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R und vom 17.09.2020 - B 4 AS 3/20 R, Senatsurteil vom 19.08.2021 - L 7 AS 1756/20). Nicht streitgegenständlich ist indes die in diesem Bescheid getroffene Regelung zu den Bedarfen der Kosten und Unterkunft und Heizung der Klägerin, denn hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Streitgegenstand (vgl. etwa BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R), den das Sozialgericht mit Beschluss vom 20.11.2020 iSv § 202 SGG iVm § 145 Abs. 2 ZPO vom vorliegenden Verfahren abgetrennt hat und nunmehr unter einem anderen Aktenzeichen behandelt (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 24.03.2020 - L 7 AS 164/20 B). Unabhängig von der Frage, ob der Bescheid über die abschließende Festsetzung vom 05.02.2020 und der Erstattungsbescheid vom 04.02.2020 eine rechtliche Einheit darstellen, ist der Erstattungsbescheid vom 04.02.2020 entgegen der Auffassung des Sozialgerichts jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, denn dieser Bescheid betrifft nur der Klägerin vorläufig gezahlte Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO) abgelehnt.
Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Beschlüsse vom 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13, vom 09.10.2014 - 1 BvR 83/12 und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 05.11.2020 - L 7 AS 743/20 B, vom 20.04.2016 - L 7 AS 1645/15 B und vom 15.02.2016 - L 7 AS 1681/15 B).
Nach diesen Maßgaben hat die vorliegende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte hat bei seiner Leistungsberechnung zunächst den Regelbedarf der Klägerin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften (§§ 20 Abs. 2, 23 Nr. 1 SGB II iVm § 28a SGB XII) iVm der RBSFV 2019 vom 19.10.2018 (BGBl I 1766) und der RBSFV 2020 vom 15.10.2019 (BGBl I 1452) zutreffend berücksichtigt. Ein Anlass, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, besteht nicht, weil der Senat die genannten gesetzlichen Vorschriften nicht für verfassungswidrig hält. Der Senat verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung bis zum Jahr 2014 mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Es besteht kein Anlass, für das streitbefangene Jahr 2019 hiervon abzuweichen (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 03.05.2021 - L 7 AS 1777/20 B und vom 24.03.2020 - L 7 AS 164/20 B). Die ver...