Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.6.2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.781,07 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Beitragsnachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) als Kraftfahrer für den Kläger.
Der Kläger betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Produkten, Maschinen und Geräten. Der am 00.00.1949 geborene Beigeladene zu 3) war bei ihm im Zeitraum vom 3.9.2013 bis 30.6.2015 als Kraftfahrer geringfügig beschäftigt. Anschließend übte er die Tätigkeit für den Kläger weiter aus, stellte nunmehr jedoch Rechnungen.
In der Zeit vom 26.6.2017 bis 6.7.2017 führte die Beklagte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 3.9.2013 bis 31.12.2016 durch und hörte ihn mit Schreiben vom 7.7.2017 zu ihrer beabsichtigten Entscheidung an, Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen in Höhe von insgesamt 2.781,07 Euro nachzufordern.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Beigeladene zu 3) nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig gewesen sei und daher keine Pflicht zur Beitragszahlung bestehe. So führe dieser lediglich Fahrertätigkeiten ohne die üblichen Nebentätigkeiten wie Reinigung des Fahrzeugs sowie das Be- und Entladen aus. Seinen Fuhrpark nutze er ebenso wie die bei ihm, dem Kläger, angestellten Fahrer. Es liege ausschließlich im Ermessen des Beigeladenen zu 3), Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Weder bestehe eine Anwesenheitspflicht noch sei dieser an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Zudem erbringe er seine Fahrdienstleistung auch für andere Unternehmen.
Mit Bescheid vom 14.9.2017 forderte die Beklagte, die vom Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausging, insgesamt 2.781,07 Euro nach.
Der Kläger legte gegen den Beitragsbescheid am 11.10.2017 Widerspruch ein. Die Beklagte habe verkannt, dass der Beigeladene zu 3) auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei. Der Sachverhalt müsse zudem weiter ermittelt und der Beigeladene zu 3) ergänzend befragt werden. Auch sei dieser Rentner und habe im Krankheitsfalle keine Entgeltfortzahlung erhalten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2018 zurück.
Mit seiner am 23.11.2018 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 14.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 23.10.2018 aufzuheben.
Die Beklagte, die die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet hat, hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Das SG hat den Beigeladenen zu 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.6.2021 persönlich gehört. Dieser hat ausgeführt, er habe, als er beim Kläger noch geringfügig beschäftigt gewesen sei, vormittags einen Anruf vom Kläger mit der Mitteilung, dass er an diesem bestimmten Tag fahren müsse, bekommen. Er habe dann die Fahrzeuge beladen und das Fahrzeug überprüft, sei mit dem beladenen Fahrzeug zum Kunden gefahren, habe dort das Gut abgeladen, sei dann mit dem Leergut wieder zurück zum Kläger gefahren und habe die Ware für den nächsten Kunden auf das Fahrzeug geladen. Irgendwann hätten andere Kunden nachgefragt, ob er für sie nicht auch eine Fahrertätigkeit ausüben wolle. Er habe dann überlegt, dass er ein Gewerbe anmelden und sich als Fahrer buchen lassen könne. Beim Kläger habe er gekündigt, sei danach aber auch auf dessen Verlangen für diesen gefahren. Er habe einen Stundenlohn von 15 Euro für die Fahrertätigkeit verlangt. Er sei dann für mehrere Kunden gefahren. Er habe lediglich die Fahrzeuge, die er genutzt habe, auf die verkehrstechnische Sicherheit hin überprüft. Hierzu sei er als Fahrer verpflichtet. Er habe dann nicht mehr die Ladung übernommen, sondern die voll beladenen Fahrzeuge zu dem jeweiligen Ort gefahren. Entladen hätten andere Personen. Er habe über eine Betriebshaftpflicht- und auch über eine Haftpflichtversicherung für das Führen von fremden Fahrzeugen verfügt. Aufträge seien von ihm auch abgelehnt worden, nämlich dann, wenn er seine Ruhezeiten noch nicht eingehalten habe. Nach Zusage eines Auftrags sei er zu der vereinbarten Zeit gefahren.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.6.2021 abgewiesen. Der Betriebsprüfungsbescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte habe vom Kläger zu Recht Beiträge zur Sozialversicherung nachgefordert. Der Beigeladene zu 3) habe in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihm gestanden. Die Ermächtigung zur Nachforderung gegenüber dem Kläger als Arbeitgeber des bei ihm beschäftigten Beigeladenen zu 3) ergebe sich aus § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV i.V.m. § 28e Abs...