Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Erörterungstermins im sozialgerichtlichen Verfahren
Orientierungssatz
1. Der Mindest- und Höchstbetrag eines Gebührenrahmens erhöht sich nach Nr. 1008 VV RVG je weiterem Auftraggeber um 3/10 höchstens bis zum Dreifachen. Hat der Rechtsanwalt drei Auftraggeber in derselben Angelegenheit vertreten, so ist die Mindest- und Höchstgebühr jeweils um 6/10 zu erhöhen.
2. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist bei einem Durchschnittsfall grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen.
3. Der Teilnahme an einem Erörterungstermin kommt nur eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu. Die Dauer eines solchen Termins von 10 Minuten begründet nur einen unterdurchschnittlichen Umfang. Bei unterdurchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und dessen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist der Ansatz einer hälftigen Mittelgebühr von 100.- €. für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG angemessen.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.03.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.
Die Klägerin zu 1) bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie lebt mit ihren beiden minderjährigen Töchtern, der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 3) zusammen.
Die Beklagte lehnte durch einen undatierten Bescheid, adressiert an die Klägerin zu 1), den Antrag vom 30.10.2008 auf Gewährung von mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten - Lernmittel und Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Fahrtkosten in Form des Schokotickets - unter Berufung auf §§ 20, 23 SGB II ab. Hiergegen legte die Klägerin zu 1), vertreten durch den Beschwerdeführer, Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009 zurückwies.
Am 18.02.2009 haben die Klägerinnen, vertreten durch den Beschwerdeführer, Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen mit dem Begehren erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides betreffend des Antrags vom 30.10.2008 auf Gewährung von Kosten für den Schulbesuch in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2009 zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Bestreitung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen ein entsprechendes Darlehen nach § 23 SGB II einzuräumen.
Durch Beschluss vom 09.06.2009 hat das Sozialgericht den Klägerinnen Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 20.05.2009 bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet. Im Erörterungstermin vom 06.08.2009 erklärte die Klägerin zu 1) das Verfahren für erledigt. Der Termin dauerte von 11:50 bis 12:00 Uhr.
Mit Schreiben vom 07.09.2009 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 585,48 EUR festzusetzen in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV RVG 272,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 492,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 93,48 EUR
Gesamtbetrag 585,48 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 11.09.2009 auf insgesamt 333,20 EUR festgesetzt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV RVG 160,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 280,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 53,20 EUR
Gesamtbetrag 333,20 EUR
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, dass eine Minderung der Gebühren nicht gerechtfertigt sei, es habe sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt. Der Ansatz der Mittelgebühr von 272,00 EUR sei billig, da das Verfahren über ein halbes Jahr angedauert habe und mehr als sechs mal eine Wiedervorlage erfolgt sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sei die rechtliche Situation hinsichtlich des Schulbedarfs eingehend erörtert worden, was die Bestimmung der Mittelgebühr mindestens rechtfertige.
Durch Beschluss vom 10.03.2010 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 18.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 24.03.2010 Beschwerde eingelegt.
Er trägt vor, das Sozialgericht habe die Grundsätze des § 14 RVG verkannt. Danach bestimme der Rechtsanwalt die Höhe der Rahmengebühren. Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass dem Rechtsanwalt aufgrund des Umstandes, dass einzig und allein er in der Lage sei, zu beurteilen, wie umfangreich, von welcher Bedeutung und wie komplex die Angelegenheit gewesen sei, ein Ermessensspielraum in Höhe von 20 % zustehe.
Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.03.2010 zu ändern und seine Vergütung aus der Staatskasse auf 585,48 EUR festzusetze...