Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht (SG) am 14.05.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsteller die Übernahme weiterer Aufwendungen für ihre Unterkunft gemäß § 22 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehren, zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BverfGK 5, 237 - NvwZ 2005, Seite 927).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Den Antragstellern ist es zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das SG hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die bloße Gefahr, die Zahlungen auf die Hypothekendarlehen zukünftig möglicherweise nicht pünktlich erbringen zu können, für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht ausreicht. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen haben, ihr Girokonto bei der Sparkasse C sei bereits überzogen, reicht dies zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ebenfalls nicht aus. Denn nach dem Vortrag der Antragsteller besteht allein "die konkrete Gefahr, dass weitere Überziehungen nicht toleriert werden und zudem die bestehenden Verträge gekündigt werden" (Schriftsatz vom 12.06.2007). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sich im weiteren Beschwerdeverfahren diese Gefahr konkretisiert hätte. Das vorgelegte Schreiben der Sparkasse C vom 02.05.2007 enthält zudem den Hinweis, dass weitere Verfügungen über das Girokonto im Rahmen der vereinbarten Kreditlinie, deren Höhe die Antragsteller nicht mitgeteilt haben, zugelassen werden. Die Antragsteller haben ebenfalls nicht vorgetragen, dass die Sparkasse C als Hypothekengläubigerin derzeit eine Kündigung der Darlehensverträge erwägen könnte oder dies den Antragstellern bereits angekündigt hätte.

Es ist damit derzeit nicht zu erkennen, dass den Antragstellern ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist endgültig und kann mit der Beschwerde nicht angegriffen werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1814141

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