Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.04.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K, I-Straße 00, X, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die einstweilige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die Antragsteller sind bulgarische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3) bis 5). Seit 15.01.2017 halten sich die Antragsteller im Bundesgebiet auf. Derzeit bewohnen sie eine Mietwohnung im Zuständigkeitsbereich des antragsgegnerischen Jobcenters.
Die Antragstellerin zu 2) ging zuletzt einer Erwerbstätigkeit bei der I1 Dienstleistungen GmbH nach. Zu Ende Februar 2020 kündigte die I1 Dienstleistungen der Antragstellerin zu 2), die daraufhin zum 02.03.2020 eine Erwerbstätigkeit bei der E-Agentur L J mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu einem Stundenlohn von 10 Euro aufnahm.
Zudem beziehen die Antragsteller Kindergeld in Höhe von insgesamt 618 Euro monatlich.
Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern zuletzt vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2019 bis 31.03.2020 (Bescheid vom 17.09.2020), hob diese Bewilligung aber mit Wirkung zum 01.12.2019 wieder auf (Bescheid vom 05.12.2019; Widerspruchsbescheid vom 03.03.2020), weil Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller bestünden. So nehme der Antragsteller zu 1) nach den Informationen des Antragsgegners Aufträge seines Vermieters wahr. Zudem habe ein Hausbesuch ergeben, dass sich wechselnde Personen in der Wohnung der Antragsteller aufhielten, bei denen es sich angeblich um Besuch handle. Hinsichtlich deren Aufenthaltsdauer widersprächen sich allerdings die Angaben der Antragsteller zu 1) und 2). Weiter kenne der Antragsteller zu 1) von wiederkehrenden Besuchern, bei denen es sich angeblich um Verwandte der Antragstellerin zu 2) handle, nicht einmal den Namen.
Am 04.06.2020 haben die Antragsteller erneut Leistungen beim Antragsgegner beantragt. Dieser versagte die Erbringung von Leistungen aufgrund mangelnder Mitwirkung (Bescheid vom 15.06.2020).
Die Antragsteller haben gegen den Aufhebungsbescheid vom 05.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2020 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben (S 40 AS 1004/20). Zudem haben sie am 19.03.2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben sie vorgetragen, sowohl hinsichtlich der angeblichen Aufträge des Vermieters wie auch der Besucher in ihrer Wohnung enthalte der Widerspruchsbescheid lediglich vage Andeutungen. Diese seien derart unkonkret, dass sie sich gegen diese nicht verteidigen könnten. Der Antragsgegner gebe weder an, welche Art von Aufträgen, noch, welche Vergütung der Antragsteller zu 1) von seinem Vermieter erhalten solle. Richtig sei, dass der Antragsteller zu 1) seinem Vermieter und Nachbarn an Sperrmülltagen helfe; hierbei handle es sich aber um Gefälligkeiten. Hinsichtlich der Besucher teile der Antragsgegner weder mit, welche Besucher sich wie lange bei ihnen aufgehalten haben sollen, noch, dass es sich um Daueraufenthalte handle; letzteres haben die Antragsteller ausdrücklich bestritten.
Die Antragsteller haben schriftsätzlich beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung Regelleistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Einkommens und des Kindergeldes ab Antragstellung zu gewähren.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19.03.2020 zurückzuweisen.
Das Einkommen aus den Erwerbstätigkeiten der Antragstellerin zu 2) sowie der Kindergeldbezug reichten aus, um die - im Eilverfahren um 30 % gekürzten - Regelbedarfe der Antragsteller zu decken. Im Übrigen sei mangels Vorlage entsprechender Unterlagen ungeklärt, ob die Tätigkeit bei E-Agentur L J die Arbeitnehmereigenschaft der Antragstellerin zu 2) begründe.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (Beschluss vom 04.04.2020). Trotz Hinweises des Antragsgegners hätten die Antragsteller weder Lohnabrechnungen bzw. Einkommensbescheinigungen noch Kontoauszüge vorgelegt. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller über keine Einkommen in bedarfsdeckender Höhe verfügten; eine Hilfebedürftigkeit sei somit nicht glaubhaft.
Hiergegen haben die Antragsteller am 21.04.2020 Beschwerde eingelegt.
Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor dem SG. Ergänzend machen sie geltend, sie verfügten neben dem Kindergeld sowie dem "kleinen Einkommen" der Antragstellerin zu 2) über keine Ein...