Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwer des Anwalts ergibt sich aus dem Unterschied der Gebühren, die nach dem festgesetzten und dem beantragten Gegenstandswert zu berechnen sind.

2. Auch eine Untätigkeitsklage ist in den Fällen des § 116 Abs 2 BRAGebO gebührenrechtlich nach dieser Vorschrift zu behandeln; § 116 Abs 1 BRAGebO ist nicht anwendbar.

3. Der Gegenstandswert für eine Untätigkeitsklage ist mit einem Bruchteil der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Beschwer anzusetzen (hier: etwa ein Zehntel). BRAGebO §§ 10 Abs 3; 116 Abs 1 und 2.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666970

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