Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Ratenverzugs
Orientierungssatz
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen des mehr als drei-monatigen Rückstands mit einer Monatsrate ist jedenfalls dann nicht rechts- oder ermessenswidrig, wenn trotz Anhörung keine Gründe für den Zahlungsverzug dargetan oder ersichtlich sind.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer PKH-Bewilligung wegen säumiger Ratenzahlung (§ 124 Nr. 4 ZPO).
Mit Beschluss vom 27.04.2005 hatte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anordnung der Zahlung von 11 Raten à 45,- EUR und einer Schlussrate von 44,- EUR, erstmals zu zahlen für Juni 2005 und fällig jeweils zum 01. des Folgemonats bewilligt. Der Aufforderung zur Ratenzahlung vom 31.05.2005 kam die Klägerin trotz mehrfacher Erinnerung erstmals im September 2005 nach und zahlte - wiederum teilweise aufgrund zwischenzeitlicher Erinnerung - in der Folge 4 Raten ein, zuletzt am 15.05.2006. Letztmals am 04.09.2006 wurde sie an die Ratenzahlung erinnert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.10.2006 hat das Sozialgericht die mit Beschluss vom 27.04.2005 ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht aufgehoben. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.11.2006), ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Hiernach kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Diese Voraussetzung war zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 09.10.2006 erfüllt, da seit der letztmaligen Ratenzahlung am 15.05.2006 mehr als drei Monate verstrichen waren.
Angesichts der von Anfang an unzuverlässigen und zögerlichen Zahlungsweise der Klägerin und des Fehlens von erkennbaren Gründen für die Nichtzahlung der Raten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erfolgte die Aufhebung auch im Rahmen des dem Sozialgericht hierbei zustehenden Ermessens.
Dem nach Art. 2, 20 Abs. 3 des Grundgesetzes bestehenden Erfordernisses einer Anhörung vor der Aufhebungsentscheidung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 58 m.w.N.) ist durch den mehrfachen jeweils in den Zahlungsaufforderungen enthaltenen Hinweis auf die nach § 124 Nr. 4 ZPO bestehende Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung bei Zahlungsrückstand von drei Monaten und mehr Genüge getan.
Die mit der Beschwerde angegebenen Gründe (Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2006, Umzug im Oktober 2006) berühren die Richtigkeit der Entscheidung nicht, da sie den vor Oktober 2006 liegenden Zahlungsverzug nicht entschuldigen können ( zur Herleitung des Verschuldenserfordernisses: Zöller-Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 124 Rdnr. 19 m.w.N.).
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG endgültig.
Fundstellen