Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der darlehensweisen Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
Die darlehensweise Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist nach § 42 a SGB 2 nur dann zulässig, wenn der Bedarf weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die am 1. 4. 2011 in Kraft getretene Vorschrift des § 42 a SGB 2 ist verfassungsgemäß, vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2012 wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses, denen der Senat sich anschließt, zurückgewiesen.
Gründe
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers bzgl. der zum 01.04.2011 in Kraft getretenen Vorschrift des § 42a SGB II vermag sich der Senat im vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - bezieht sich auf einen Leistungsberechtigten, der weder über Zusatzeinkommen noch über zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt. Beides ist bei dem 1979 geborenen Kläger, dessen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der Beklagte, wie aus den entsprechenden Eingliederungsvereinbarungen ersichtlich, fördert und der über eine selbständige Tätigkeit als Fotograf fortlaufend Einkommen erzielt, nicht der Fall. Vielmehr übersteigen die dem Kläger zustehende Freibeträge die monatlichen Raten in Höhe von 30 EUR für die Rückzahlung des Mietkautionsdarlehns von 440 EUR deutlich, die im Übrigen lediglich 8,25 % des ursprünglichen Regelbedarfs der Stufe 1 in Höhe von 364 EUR ausmachen. Auch das SG Berlin nimmt in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden eine verfassungskonforme Auslegung des § 42a SGB II nicht vor.
Ebenso fehl geht die Bezugnahme auf die Argumentation des SG Berlin in dem Vorlagebeschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 29349/11 - juris-Rn. 99. Der Kläger ist wegen der durch die Freibeträge bedingten Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation durch die Rückführung des Mietkautionsdarlehns in seinem sozio-kulturellen Existenzanspruch gerade nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - die Höhe der Regelleistung der Stufe 1 als verfassungsgemäß angesehen hat. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 - nicht zur Entscheidung angenommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Fundstellen